Seit 2021 können Apotheken den Kassen für Botendienste einen Zuschlag in Rechnung stellen. Allerdings nur bei der Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Bei einem OTC-Rezept gibt es das Honorar nicht.
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Botendienstes stellt § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dar. „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes (ApoG) zulässig.“ Dabei muss der/die Bot:in zum Personal der Apotheke gehören, um sicherzustellen, dass die direkte Aufsicht der Apothekenleitung gewährleistet ist. Andernfalls, etwa bei der regelmäßigen Beauftragung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepten Dritter, ist der Botendienst als Versand nach § 11a ApoG einzuordnen.
Der Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) in das Sozialgesetzbuch (SGB V) übernommen. Allerdings kann die Liefergebühr nur zulasten der Kasse abgerechnet werden, wenn es sich um ein Rx-Arzneimittel handelt.
„Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Somit kann das Honorar nicht bei einer Lieferung eines OTC-Arzneimittels sowie bei Hilfsmitteln oder Medizinprodukten abgerechnet werden. Gleiches gilt für den Sprechstundenbedarf – auch nicht, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel geliefert werden.
Auch bei der Belieferung von Pflegeheimen ist das Honorar tabu. Wie immer gibt es Ausnahmen, nämlich dann, wenn ein/e Heimbewohner:in von ihrer freien Apothekenwahl Gebrauch macht und somit außerhalb des Heimversorgungsvertrages geliefert wird.
Kann die Gebühr in Höhe von 2,98 Euro abgerechnet werden, erfolgt dies über die Sonder-PZN 06461110, und zwar in der Regel an letzter Position im Taxfeld.