Seit 1. Februar gelten einige Neuerungen bei der OTC-Ausnahmeliste. Mit Beschluss vom 17. November hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einige Kombinationen gestrichen, die somit nicht mehr auf Kassenrezept verschrieben werden dürfen.
Eisen-(II)-Verbindungen dürfen künftig nur noch dann zur Behandlung einer gesicherten Eisenmangelanämie verordnet werden, wenn es sich um Monopräparate handelt. Laut G-BA ist die Kombinationen mit anderen Wirkstoffen wie etwa Vitaminen „per se nicht geeignet, einen Beitrag in Bezug auf die Behandlung der Eisenmangelanämie als solche zu leisten“. Die Klarstellung stehe auch im Einklang mit der Regelung in Anlage III, nach der Antianämika-Kombinationen grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent können ausnahmsweise bei gesicherter Diagnose einer Ichthyose verordnet werden, wenn keine therapeutischen Alternativen indiziert sind. Auch hier stellt der G-BA klar, dass nur die Monotherapie als Therapiestandard gilt.
Auch bei Pankreasenzymen zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhö werden fixe Kombination mit anderen Wirkstoffen explizit ausgeschlossen. Der Zusatz von Wirkstoffen wie Simeticon sei per se nicht geeignet, einen Beitrag in Bezug auf die Behandlung der Pankreasinsuffizienz als solche zu leisten.
Nystatin darf ausnahmsweise zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten verordnet werden – aber nur noch in oraler Form, da nur dies als Therapiestandard gilt. Allerdings können zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum laut einer weiteren Position auch nicht verschreibungspflichtige Antimykotika mit dem Wirkstoff Nystatin in topisch anzuwendender Form zur Anwendung kommen.
Flohsamen und Flohsamenschalen können als Quellmittel zur unterstützenden Behandlung bei Morbus Crohn, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom, und HIV assoziierter Diarrhoen verordnet werden. Hier wurde eine Klarstellung gemäß S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) vorgenommen.
Die Änderung der Richtlinie trat am 31. Januar 2023 in Kraft.
Nach Erlöschen aller arzneimittelrechtlichen Zulassungen von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Metixenhydrochlorid zur Behandlung des Parkinson-Syndroms wird die entsprechende Ausnahmeregelung aufgehoben.
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