Stichtag für die fünf neuen, vergütbaren Leistungen in Apotheken war der 10.06.22. Apotheker:innen dürfen seitdem, unter bestimmten Voraussetzungen, ihre erbrachten Beratungsleistungen abrechnen. Für die „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ können fortan 90 Euro in Rechnung gestellt werden. Welche Bedingungen gelten?
Die pharmazeutische Betreuung übernehmen dürfen nur approbierte Apotheker:innen, die eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekenkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben.
Nach Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Bescheinigung über eine der genannten Fort- beziehungsweise Weiterbildungen vorzuweisen.
Die Bundesapothekenkammer hat am Donnerstag in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Onkologische Pharmazie e. V. (DGOP) ein Curriculum zur pharmazeutischen Betreuung bei oraler Tumortherapie erstellt. Die freiwillige Zusatzschulung umfasst etwa neun Fortbildungsstunden à 45 Minuten und unterteilt sich in vier Abschnitte:
Das Beratungsgespräch sollte in einem separaten Raum erfolgen und mit entsprechenden Materialien vorbereitet werden. Zusätzlich kann, anhand einer aktuellen Kundendatei, bereits ein Interaktions-Check der aktuell eingenommenen Medikamente durchgeführt werden. Hinweise zu mangelnder Therapietreue und Wechselwirkungen mit Nahrungsmitteln können für das Gespräch vorgemerkt werden.
Mögliche Fragen, die dem Patienten gestellt werden:
Eine Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie“ (Sonder-PZN 17716820).
Eine erneute, auf die ambulante orale Antitumortherapie zugeschnittene, Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs, kann 2-6 Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Diese Beratung ist mit einer Vergütung von 17,55 Euro abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt mit der Sonder-PZN 17716837.
Sollte das vereinbarte Abschlussgespräch nicht zustande kommen, muss ein erneuter Kontaktversuch mittels Apotheke erfolgen. Ist dieser nicht erfolgreich, erfolgt der Versand des Berichtes an den/die hauptbetreuende/n Arzt/Ärztin, sofern eine Einwilligung erteilt wurde. Nach entsprechendem Kontaktversuch gilt die Dienstleistung für die Abrechnung als vollständig erbracht.
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