Obwohl intravitreale Injektionen seit Oktober als Kassenleistung abrechnungsfähig sind, verschreiben viele Ärzte die Leistung weiterhin auf Privatrezepten. Die AOK Hessen hat jetzt darauf hingewiesen, dass diese Rezepte nicht mehr abgerechnet werden können. Die Apotheker werden gebeten, die ärztlichen Fehler zu beheben – und sich ein Muster 16-Rezept ausstellen zu lassen.
Die Injektion von Medikamenten ins Auge ist indiziert beispielsweise zur Behandlung der altersbedingten feuchten Makuladegeneration (AMD) oder diabetischen Makulaödem. Gespritzt werden etwa Lucentis (Ranibizumab), Eylea (Aflibercept), Iluvien (Fluocinolon) oder Ozurdex (Dexamethason).
Bisher wurden die Kosten für intravitreale Injektionen von den Kassen im Rahmen der Kostenerstattung übernommen. Zum Oktober wurde das Verfahren in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Seitdem können niedergelassene Augenärzte die Leistung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Sie bekommen je Auge 164 Euro, für beide Augen 216 Euro.
Nicht alle Ärzte jedoch scheinen das zu wissen. „Aktuell erreichen uns von hessischen Apotheken Rechnungen oder Kostenübernahmeanträge für Arzneimittelkosten im Rahmen der intravitrealen Injektion“, schreibt die AOK Hessen an den Hessischen Apothekerverband (HAV). Eine Kostenübernahme für Privatverordnungen sei aber seit Oktober nicht mehr möglich. Die Anträge würden an die Apotheken zurück geschickt.
Die Apotheken werden gebeten, über die Muster 16-Verordnung abzurechnen. Dazu muss der Apotheker den Arzt kontaktieren und darum bitten, ein Kassenrezept für den Patienten auszustellen und zur Apotheke zu schicken. „Es tut uns leid, dass es in den betroffenen Apotheken nun zu Umständen kommt – an sich sind/waren die hessischen Ärzte aber über die Kassenleistung informiert“, so die AOK.
„Das Problem ist, dass wohl einige Ärzte die Änderung nicht zur Kenntnis genommen haben. Der ein oder andere wird sicher auch weiterhin auf Privatrezept verordnen“, schätzt der HAV.
Bislang wird die Injektion im ambulanten Bereich überwiegend im Rahmen von Einzelverträgen zwischen den Krankenkassen und dem Bundesverband Deutscher Ophthalmochirurgen (BDOC) oder regionalen Augenarztnetzwerken abgerechnet. Die Apotheker mussten dazu mit einer Abtretungserklärung den Anspruch des Patienten auf sich übertragen lassen. Beim HAV habe es dazu häufig Anfragen gegeben, auch noch nach dem 1. Oktober.
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