Online-Auftritt

Apotheker veräppelt Abmahn-Anwälte

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Berlin -

Ein eigener Online-Auftritt gehört für die allermeisten Apotheken heute zum Pflichtprogramm. Doch selbst, wer keinen Webshop betreibt, Aktionen bewirbt oder Packungen abbildet, ist nicht vor Abmahnungen gefeit. Das Impressum bietet eine ganze Reihe von Angriffspunkten. Apotheker Dr. Ralf Schabik nimmt es mit Humor und schickt eine Warnung an alle „Abmahn-Abzocker“.

Zu den vermeintlichen Pflichttexten im Impressum zählt die Angabe einer Haftpflichtversicherung. Obwohl Apotheker zu dieser Angabe nicht verpflichtet sind, gibt es hierzu immer wieder Abmahnungen.

Schabik hält es im Impressum seiner Wallenstein-Apotheke so: „Berufshaftpflichtversicherung: selbstverständlich!“ Nähere Auskünfte gebe es bei berechtigtem Interesse. Und um zu unterstreichen, worum es ihm geht, heißt es anschließend: „Schuhgröße: auf Anfrage“.

Der Apotheker aus dem bayerischen Altdorf schickt noch eine Botschaft „an die Abmahn-Abzocker“ hinterher: „Abmahnungen unter Bezugnahme auf Formalien, nur um schnell Kohle zu scheffeln, weisen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln zurück! Versuchen Sie es gar nicht erst...“

Schabik ist nach eigenen Angaben schon überraschend oft auf den Witz mit der Schuhgröße angesprochen worden, bisher ausnahmslos positiv. Der Apotheker kann sich zwar über „Kleinigkeiten“ freuen, doch ihn regen Dinge auf, „die sinnlos sind, uns nur Zeit kosten – und Fallen darstellen“.

Bei manchen Pflichtangaben sind aus seiner Sicht die Maßstäbe allzu ungleich: „Welchen Sinn haben Steuernummer oder Nummer einer Versicherung in einem Impressum einer Apotheke, solange sich andere Gewerbetreibende hinter einer Limited auf Gibraltar verstecken dürfen?“ Von der Unsitte, aus Formfehlern Einnahmen für Anwälte und ihre Hintermänner zu kreieren, ganz zu schweigen.

Ein vollständiges Impressum enthält zunächst den Vor- und Nachnamen des Apothekers sowie den Namen der Apotheke. Sicherheitshalber sollte der „e.K.“ hinter dem Namen des Inhabers stehen, auch wenn noch umstritten ist, ob es sich dabei um eine Pflichtangabe handelt. Bei einer OHG ist die Rechtsformbezeichnung anzugeben.

Wichtig sind außerdem eine ladungsfähige Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Pflichtangaben sind das Handelsregister, die Umsatz-Identifikations-Nummer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und wo diese verliehen wurde sowie die Aufsichtsbehörde und zuständige Berufskammer. Dabei kann eine Verlinkung auf deren Seite oder die Berufsordnung ausreichen, sicherer ist es, die Adresse mit anzugeben.

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