Masken, Tests, Quarantäne

Omikron: Aktuelle Arbeitsschutzvorgaben Alexandra Negt, 18.01.2022 11:27 Uhr

Omikron verbreitet sich schnell. In der Apotheke müssen dementsprechend weiterhin Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Foto: Apotheke am Neumarkt, Köln
Berlin - 

Zwar verursacht eine Infektion mit der Omikron-Variante meist leichtere Krankheitsverläufe und die meisten Kolleg:innen sind doppelt oder dreifach geimpft, dennoch müssen zahlreiche Arbeitsschutzmaßnahmen weiterhin eingehalten werden. Stichtag hierfür ist zunächst der 19. März.

In der Apotheke müssen Gefährdungsbeurteilungen und Hygienekonzepte erstellt werden, sodass alle Mitarbeiter:innen mit einem minimalen Risiko in der Apotheke arbeiten können. Dabei ist nicht nur das sichere Arbeiten im HV wichtig, auch für die Bereiche Backoffice, Rezeptur, Labor und Lager müssen Konzepte erstellt werden.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht zählt zu den effektivsten Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung. In der Apotheke gilt weiterhin Maskenpflicht. Innerhalb des Hygienekonzeptes ist definiert, welche Maske an welchem Ort zu tragen ist. Aktuell weisen die meisten Apotheken eine generelle FFP2-Pflicht aus – außer in den Pausen müssen die filtrierenden Halbmasken dauerhaft (mit eingeplanten Pausen) getragen werden. Der/die Arbeitgeber:in hat sicherzustellen, dass die Belegschaft mit ausreichend neuen Masken versorgt wird und durchfeuchtete oder verschmutzte Modelle direkt gewechselt werden können.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) definiert die maximale Tragedauer einer FFP2-Maske mit 75 Minuten (Modelle ohne Ventil). Danach wird eine Erholungspause von 30 Minuten empfohlen. Die Empfehlungen zur Nutzung von FFP2-Masken beruhen auf der Eingruppierung der Atemschutzgeräte in Gruppen gemäß AMR 14.2.

3G-Regel

Die betriebliche 3G-Regel gilt vorerst bis zum 19. März. Bis zu diesem Tag müssen alle Teammitglieder täglich einen der Nachweise „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ erbringen. Dieser Nachweis ist sowohl von den Arbeitnehmer:innen, als auch von den Arbeitgeber:innen zu erbringen. Die Nachweise müssen kontrolliert, die Kontrolle dokumentiert werden. Der Anspruch auf einen kostenfreien Test am Arbeitsplatz gilt weiterhin zweimal wöchentlich. Kolleg:innen, die nicht vollständig geimpft sind, müssen für die darüber hinaus notwendigen Tests die Kosten selbst tragen. Bei Verweigerung der Nachweisvorlage können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Ohne Nachweis dürfen die Apothekenräume nicht betreten werden.

Arbeitgeber:innen können bei den angebotenen Tests zwischen Nasen- oder Spucktests wählen. Oftmals lohnt sich die Absprache im Team, sodass Tests ausgegeben werden, mit denen die Belegschaft gut zurechtkommt. Übrigens: Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen das Testangebot nicht annehmen – der Arbeitgeber muss es lediglich verpflichtend anbieten.

Quarantäne

Seit dem 14. Januar gelten gelockerte Quarantäne-Regeln. Das bedeutet, dass sowohl vollständig Geimpfte und Genesene Personen als auch ungeimpfte Personen nur noch sieben Tage in Isolation oder Quarantäne müssen. Diese 7-Tage-Regel gilt unabhängig von der Virusvariante. Zuvor wurden in einigen Bundesländern eigene Regeln für Omikron-Kontaktpersonen definiert. Da die Verordnung weiterhin auf Länderebene umgesetzt wird, kann es zu regionalen Abweichungen in der Auslegung kommen. Das „Freitesten“ kann ab Tag sieben erfolgen. Hierbei ist es egal, ob die Apothekenmitarbeiter:innen einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Ein Selbsttest reicht allerdings nicht aus. Ohne abschließenden Test wurde eine Quarantäne- beziehungsweise Isolationsdauer von zehn Tagen festgelegt.

Achtung: Die Sonderregelungen für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Wiedereingliederungshilfe gelten nicht für Apotheken. Ärzt:innen & Co. müssen verpflichtend einen PCR-Test zur „Freitestung“ vorlegen.

Sonderfall Schwangerschaft

Bei schwangeren Kolleginnen gilt weiterhin, dass der/die Arbeitgeber:in eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Der /die Arbeitgeber:in muss die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen so ergänzen, dass das Risiko, an Corona zu erkranken, gesenkt wird. „Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen“, heißt es in §9 MuSchG. Das heißt, dass je nach Einsatzort der Apothekerin, PTA oder PKA unterschiedliche Auswirkungen auf die allgemein ausgeübten Tätigkeiten entstehen. Das tatsächliche Beschäftigungsverbot muss dann vom Chef ausgesprochen werden. Auch der Frauenarzt/die Frauenärztin kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, beispielsweise dann, wenn die Gesundheit des Kindes durch gewisse Aufgaben in der Apotheke gefährdet ist.