OTC-Verkauf über Plattform

OLG: Amazon wertet Gesundheitsdaten aus

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Berlin -

Verkaufen Apotheken Arzneimittel über Amazon, kann die Handelsplattform diese Daten auswerten. Und weil es sich dabei um gesundheitsbezogene Daten handelt, ist der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon laut zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Naumburg unzulässig, wenn der Kunde nicht vorab in die Verarbeitung eingewilligt hat. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Viele Versandapotheken haben bei Amazon eigene Shops. Werden darüber OTC-Bestellungen aufgegeben, seien zwar laut OLG keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne wie etwa ärztliche Befunde, gleichwohl seien aber Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers möglich. Das gelte insbesondere für die Kombination aus mehreren apothekenpflichtigen Medikamenten. „Amazon selbst werte die Daten – wenn auch anonym – aus, um zu werben: ‚Kunden, die sich Produkt A angesehen haben, interessieren sich auch für Produkt B‘“, heißt es im Urteil.

Die Datenverarbeitung durch Amazon sei keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, so das OLG. Das hatten die beklagten Apotheker auch gar nicht behauptet. Insofern konnte offen bleiben, ob sich eine Apotheke etwaige Datenschutzverstöße seitens der Plattform zurechnen lassen müsse. Entscheidend ist laut Urteil die Verarbeitung durch die Apotheke. Hierfür fehle es an einer wirksamen Einwilligung des Kunden im Sinne der DSGVO.

Ebenfalls in beiden ähnlich gelagerten Ausgangsverfahren hat das OLG Naumburg sich mit der Frage befasst, ob sich Apotheker überhaupt wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Datenschutzvorgaben verklagen dürfen. Die Meinungen in der Literatur gehen darüber auseinander. Die Richter folgten hier den Kollegen beim OLG Hamburg: Demnach soll die DSGVO zwar in erster Linie das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen schützen, andererseits aber auch Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die aus Verstößen dagegen entstehen können. Mit anderen Worten: Gegenseitige Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen sind möglich. Diese Grundsatzfrage sollte aber aus Sicht des OLG der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Unter anderem deshalb wurde Revision zugelassen.

Ein Fall kam vom Landgericht Magdeburg (LG) zum OLG Naumburg. Apotheker Dr. Hermann Vogel jr. Hatte seinen Kollegen Holger Neubert verklagt, der mit seiner Bodfeld-Apotheke als Marktplatz-Verkäufer einen eigenen Händlershop betreibt. Das LG hatte in erster Instanz im Januar entschieden, dass es sich beim Vertrieb über Amazon um eine ganz normale Spielart des Versandhandels handelt. Das OLG änderte die Entscheidung im Berufungsverfahren ab, gab Vogel aber auch nicht in allen Punkten recht.

So konnten die Richter in dem Vertriebsmodell keinen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz erkennen, in dem Sinne, dass über Amazon unzulässigerweise Arzneimittel in Verkehr gebracht würden. Anpreisung im Internet sei stets nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Kunde setze Amazon nur als Bote ein. „Er offenbart damit seine Gesundheitsdaten der Verkaufsplattform selbst.“ Die Apotheke setze die Plattform nur zur Reichweitenerhöhung ein. „Nach der Übermittlung der Bestelldaten durch Amazon ist die Situation mit einer direkten Bestellung bei der Online-Apotheke des Beklagten – von der bereits ausgeführten datenschutzrechtlichen Problematik abgesehen – vergleichbar“, so das Urteil. Die pharmazeutische Tätigkeit beginne erst nach dieser Datenübermittlung.

Daher konnte das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erkennen. Vogel hatte dies mit Blick auf die weiteren Empfehlungen seitens der Plattform moniert. Doch diese Werbemaßnahmen beziehen sich laut OLG auf das Produkt und nicht auf eine konkrete Online-Apotheke und kämen daher allen auf der Plattform vertretenen Apothekern zugute.

Dass das Fremdbesitzverbot hier berührt sei soll, konnte Vogel vor Gericht nicht ausreichend belegen. Die von ihm unterstellte Umsatzbeteiligung in Höhe von 15 Prozent am Bruttoumsatz wies Neuberts Seite ausdrücklich zurück. Das OLG sah in der behaupteten Umsatzbeteiligung auch nicht mehr als eine Vermutung, ein Verstoß gegen das Apothekengesetz in diesem Fall scheide daher aus.

Im anderen Verfahren hatte Vogel Apotheker Michael Spiegel (Linden-Apotheke in Gräfenhainichen) verklagt. Der bietet mit dem Verkäuferprofil „Aposparer“ ebenfalls apothekenpflichtige Medikamente über Amazon an. In erster Instanz hatte das Landgericht Dessau/Roßlau den Vertrieb über die Handelsplattform für unzulässig erklärt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eingewilligt hat, dass der Konzern seine sensiblen Daten erhält. Spiegels Berufung gegen die Entscheidung wurde abgewiesen. Die Begründungen in beiden Verfahren sind teils wortgleich.

Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und werden aller Voraussicht nach auch nicht rechtskräftig. Denn in der mündlichen Verhandlung hatte sich abgezeichnet, dass beide Seiten eine höchstrichterliche Klärung vor dem BGH anstreben. Aus Sicht des OLG ist nicht nur klärungsbedürftig, ob sich Apotheker wegen der DSGVO gegenseitig abmahnen dürfen. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung Amazons dürfte zudem „ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Frage bestehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Handel mit apothekenpflichtigen Medikamenten über eine solche Internethandelsplattform möglich ist“, so das Urteil. Fortsetzung in Karlsruhe folgt.

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