Offene Türen gegen Versandapotheken APOTHEKE ADHOC, 13.03.2012 15:22 Uhr
Vor wenigen Monaten hatte der Kreis Mettmann vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster (OVG) seine Anweisung widerrufen, dass Apotheken in Einkaufszentren ihre Türen geschlossen halten müssen. Nun wird über einen ähnlichen Fall erneut vor Gericht gestritten: Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin (VG) zugunsten einer Apothekerin entschieden.
Ende Juni 2011 hatte die zuständige Behörde mit Sitz in Rostock der Apothekeninhaberin untersagt, die Türen ihrer Offizin dauerhaft offen zu halten. Die sofortige Vollziehung diene der Volksgesundheit, hieß es in dem Schreiben. Vor dem VG beruft sich die Behörde auf Gerichtsentscheidungen, nach denen die Eingangstüren geschlossen werden müssten.
In ihrem Beschluss distanzieren sich die Richter jedoch vorsichtig von ihren Kollegen: Im Hauptsacheverfahren müsse entschieden werden, ob die entsprechende Vorgabe der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auch für Apotheken in Einkaufszentren noch zutreffe. Einer Befragung aus dem OVG-Verfahren zufolge fordern zwar sieben Bundesländer geschlossene Türen, vier dagegen erkennen darin keine Gesetzeswidrigkeit, weitere vier sehen darin keinen Überwachungsschwerpunkt oder haben differenziert geantwortet.
Das VG greift zudem die Argumentation der Klägerin auf: Präsenzapotheken stünden in zunehmendem Wettbewerb mit Versandapotheken, die mit Einkaufsmöglichkeiten rund um die Uhr und teils erheblichen Preisnachlässen zum „Arzneimittelshopping“ einlüden. Wären geschlossene Türen zwingend notwendig für die Versorgungssicherheit, hätte der Versandhandel gar nicht erst zugelassen werden dürfen, so die Richter weiter. Es wäre naheliegender, die Beschränkungen für Offizin-Apotheken abzubauen, damit möglichst viele Kunden sich „vor Ort fachkundig beraten“ lassen.
Auch das Argument, geschlossene Türen erleichterten die Erfüllung der Beratungspflicht, lassen die Richter nicht gelten: Die Vertraulichkeit hänge nicht von den Türen, sondern vielmehr von der Offizingröße, der räumlichen Gestaltung und der Zahl der Apothekenmitarbeiter ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) eingelegt werden.