Österreich: Gratis-Testung in Apotheken Alexandra Negt, 05.02.2021 15:30 Uhr
In Österreich gibt es ab sofort zusätzliche Covid-Testmöglichkeiten. Neben erweiterten täglichen Massentests ab dem 8. Februar sollen auch Apotheken stärker einbezogen werden. Hierfür wurde ein Konzept zur „Gratistestung“ vorgestellt. Die Teilnahme der Apotheken ist freiwillig – der Kostenersatz für die Bereitstellung der benötigten Materialen beträgt 25 Euro.
Österreichs Apotheken dürfen bereits seit Längerem Antigen-Schnelltests durchführen. Mittlerweile würde rund ein Fünftel der öffentlichen Apotheken diese Dienstleistung anbieten, informiert die Apothekerkammer. Ab kommendem Montag sollen die Apotheken auch an den geplanten Gratistestungen teilnehmen. Die Liste der Pilot-Apotheken soll ab dem 8. Februar auf der Kammerseite abrufbar sein. Die Zahl der teilnehmenden Apotheken soll dabei kontinuierlich ausgebaut werden.
Teilnahme ist freiwillig
Die Teilnahme ist freiwillig. Wichtig: Apotheken, die die Testungen auf Sars-CoV-2 anbieten möchten, müssen sich zuvor als naturwissenschaftliche Einrichtung registrieren. Apotheken, die bereits Schnelltests durchführen, müssen keine zusätzliche Registrierung vornehmen. Die Kunden, die sich testen lassen möchten, vereinbaren telefonisch oder online einen Termin direkt über die Apotheke. Später soll eine komplette Integration der öffentlichen Apotheken in die technische Infrastruktur des Bundes erfolgen. Dann wäre eine Terminbuchung über ein zentrales Webtool möglich. Bei der Durchführung wird kein spezielles In-vitro-Diagnostikum vorgeschrieben.
Im Kammerrundschreiben heißt es: „Für die Durchführung der Tests können die teilnehmenden öffentlichen Apotheken jeden Antigentest verwenden, welcher eine CE-Kennzeichnung aufweist und vom Hersteller für einen Nasen/Rachen-Abstrich bestimmt wurde.“ Nicht erwünscht seitens des Gesundheitsministerium ist die Anwendung von sogenannten anterio-nasalen Tests. Hierbei handelt es sich um Schnelltests mit einer Probennahme aus dem Nasenbereich. Ein tiefer nasopharyngealer Abstrich muss bei diesen neueren In-vitro-Diagnsotika nicht mehr erfolgen.
Für Apotheken, die die Dienstleistung bereits anbieten, ändert sich nicht viel. Die Abstrichnahme erfolgt durch einen Apotheker unter Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Hygienevorkehrungen. Nach der Auswertung des Tests folgt die ordnungsgemäße Entsorgung. Auch die Meldung positiver Testergebnisse erfolgt vorerst weiterhin per Fax oder E-Mail an die zuständige Gesundheitsbehörde. „Sobald der Bund eine Anbindung der öffentlichen Apotheken an seine Infrastruktur bereitgestellt hat, erfolgt die Meldung der Testergebnisse in die Screeningdatenbank über das dafür vorgesehene Webtool“, informiert die Kammer. Die zukünftige Verwendung des Service sei für die öffentliche Apotheke kostenfrei.
Vorgehen bei der Abrechnung steht
Auch zur Abrechnung gibt es bereits konkrete Pläne: „Die Verrechnung der Kosten erfolgt mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Pharmazeutische Gehaltskasse. Den Krankenversicherungsträgern werden die Kosten vom Bund ersetzt. Für die Abrechnung werden derzeit eigene Abrechnungspositionen mit einer Sonder-PZN geschaffen.“ Der Kostenersatz für Material und Durchführung beläuft sich auf 25 Euro.
Die Apothekerkammer sieht in dem Angebot einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung. Durch die Mitwirkung an den Gratistestungen würde ein wesentlicher Beitrag zur erfolgreichen Pandemiebekämpfung geleistet werden. Darüber hinaus könnte der Stellenwert der öffentlichen Apotheke als flächendeckende, wohnortnahe und niederschwellige Gesundheitseinrichtung gestärkt werden. „Bitte beteiligen Sie sich daher nach Möglichkeit an den Gratistests“, heißt es im aktuellen Rundschreiben, „Das gilt vor allem für Apotheken in Regionen, in denen es noch kein öffentliches Testangebot gibt.“
In Österreich dürfen Schnelltests, anders als in Deutschland, auch an den Laien abgegeben werden. Möglich ist dies durch eine Sonderzulassungsregelung. Die Regelung betreffend der Zertifizierung von Schnelltests nach österreichischem Medizinprodukte-Gesetz wurde um einen Paragraphen in der Bundesabgabeverordnung ergänzt. Dort heißt es: „Ergänzend zu §113a Medizinproduktegesetz wird festgelegt, dass Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit Sars-CoV-2, die durch den Hersteller für eine Probennahme im anterior nasalen Bereich in Verkehr gebracht und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinproduktegesetz […] versehen sind, jedoch vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden, im Falle einer Pandemie grundsätzlich auch zur Eigenanwendung verwendet werden können.“