Von Öffnungszeiten und Ausnahmefällen Julia Pradel, 26.03.2013 09:40 Uhr
Frühlingssonne, Ostermärkte, Urlaubsstimung: Die Feiertage locken zahlreiche Menschen auf die Straßen und viele Händler wittern ein Geschäft. Auch für Apotheker könnte sich so mancher Sonntag durchaus lohnen. Doch in den meisten Bundesländern dürfen die Apotheken nicht öffnen, wann und wie sie wollen – Berlin, Hamburg und Niedersachsen bilden die Ausnahme. Auch bei Produkten, die Apotheken außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten abgeben dürfen, gibt es Unterschiede.
In der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist geregelt, dass Apotheken „zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet“ sind. Von dieser Pflicht sind sie zwischen 18.30 und 8 Uhr befreit, außerdem sonnabends, Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Nur notdiensthabende Apotheken müssen zu diesen Zeiten geöffnet sein.
Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass Apotheken rund um die Uhr für ihre Kunden da sein dürfen. Denn neben der ApBetrO stehen die Ladenöffnungsgesetze der Länder.
In den meisten Bundesländern ist dort festgeschrieben, dass die zuständigen Behörden – meist die Apothekerkammern – einen Notdienstplan erstellen müssen. Apotheken, die keinen Notdienst leisten, müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.
Die größte Freiheit haben die Apotheken in den Metropolen Berlin und Hamburg sowie in Niedersachsen: Dort dürfen Apotheken auch nachts, sonnabends, an Sonn- und Feiertagen sowie am Heiligabend unbeschränkt geöffnet sein. In Niedersachsen gibt es diese Regelung seit 2007, in Hamburg und Berlin seit 2006.
Gebrauch machen von der Freiheit jedoch nur wenig Apotheken: In Hamburg haben nach Angaben der Kammer drei Apotheken bis 24 Uhr geöffnet – und Sicherheitspersonal für die Abendstunden eingestellt. In Berlin hat sich die Apotheke im Hauptbahnhof mit ihrem 24-Stunden-Dienst nicht nur bei Reisenden, sondern vor allem bei Hoteliers und Taxifahrern einen Namen gemacht. Am Oranienburger Tor setzt die Berlin-Apotheke auf nächtliche Touristen. In Niedersachsen werde die Möglichkeit nur selten genutzt, etwa bei Feierlichkeiten, heißt es bei der Kammer.
Bundesweit gilt allerdings, dass anlässlich von Märkten, Festen oder anderen Veranstaltungen Geschäfte – also auch Apotheken – in Ausnahmefällen auch am Sonntag öffnen können. Die Entscheidung über solche verkaufsoffenen Sonntage treffen die zuständigen Landesbehörden.
Für die sogenannten „Bahnhofsapotheken“ gibt es unterschiedliche Regelungen: In Bayern und Bremen zum Beispiel müssen sich auch solche Apotheken an die üblichen Öffnungszeiten halten. In Baden-Württemberg sind Bahnhofsapotheken zwar vom Ladenöffnungsgesetz ausgenommen, dürfen aber außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nur Reisemedizin abgeben.
Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es auch beim Sortiment, das außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden darf: In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen alle Arzneimittel und apothekenüblichen Waren abgegeben werden.
In den übrigen Ländern dürfen Apotheker an Sonn- und Feiertagen hingegen nur „Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege-, Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel“ verkaufen – also etwa keine Kosmetik oder Sonnenschutz.