Nullretaxationen

Retax-Deal gilt rückwirkend

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Berlin -

Der Retax-Deal wird ab Juni in der Praxis seine Wirkung entfalten. Dann treten die neuen Regeln zur Rezeptabrechnung in Kraft, auf die sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband nach langen Verhandlungen am Montag geeinigt haben. Dabei gilt der Retax-Deal rückwirkend – für bereits eingereichte Rezepte und sogar für bereits ausgesprochene Retaxationen, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist.

Der Beschluss der Schiedsstelle tritt formal am 1. Juni in Kraft. Ein Sprecher des DAV teilte auf Nachfrage mit: „Die Neuregelung gilt für alle Beanstandungen, die künftig ausgesprochen werden oder bei denen das Beanstandungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde.“ Hintergrund hierfür sei der gesetzliche Auftrag nach § 129 Absatz 4 Satz 2 SGB V, wonach der Regelungsgegenstand die „Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen“ ist.

Retaxationen werden in der Regel erst ausgesprochen, wenn die eigentliche Arzneimittelabgabe in der Apotheke schon viele Monate zurückliegt. Ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, gelten also gemäß dem Schiedsspruch die neuen Regeln.

Allerdings profitieren die Apotheken vom Retax-Deal in erster Linie bei künftigen Retaxationen respektive deren Abwendung. Gemäß der Vereinbarung mit den Kassen erhalten die Pharmazeuten mehr Möglichkeiten, Formfehler auf den Verordnungen in Rücksprache mit dem Arzt zu korrigieren.

Rezepte, die bereits zur Abrechnung an die Kasse geschickt wurden, können auch nach der neuen Regel größtenteils nicht mehr geheilt werden. In diesem Punkt haben sich die Kassen in den Verhandlungen durchgesetzt und fühlen sich entsprechend in ihrem bisherigen Retaxgebahren bestätigt. Unabhängig davon kann jede Kasse gemäß der Einigung aber im Einzelfall entscheiden, „die Apotheke trotz eines Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten“.

In einigen Fällen kann der Retax-Deal den Apothekern definitiv bei schon eingereichten Rezepten helfen: eine fehlende Telefonnummer oder einzelne fehlende Angaben zur Arztpraxis sollen gar nicht mehr retaxiert werden, solange der Verordner eindeutig zu identifizieren ist. Dasselbe gilt für eine fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen oder eine fälschlicherweise als „gebührenfrei“ gekennzeichnete Verordnung.

Auch bei der Verwendung von Sonder-PZN wird Apothekern gestattet, einen „objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren“ zu erbringen. In diesen Fällen kann die Retaxation also ebenfalls vermieden werden. Das könnte unter anderem die DAK betreffen, die mit Retaxationen wegen vermeintlich nicht ausreichend begründeter „pharmazeutischer Bedenken“ aufgefallen war. Die Kasse wollte sich auf Nachfrage aktuell noch nicht äußern, wie sie mit dem Retax-Deal umgehen wird.

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