Null-Retaxationen

AOK: Apotheker müssen Arztbezeichnung prüfen Alexander Müller, 20.05.2016 10:04 Uhr

Berlin - 

Die Apotheker sehen mittlerweile genauer hin, ob der Arztstempel den Vornamen des Verordners und seine Telefonnummer enthält. Das reicht aber nicht immer aus: Die AOK Sachsen-Anhalt retaxiert Rezepte auf Null, wenn die Berufsbezeichnung aus ihrer Sicht nicht eindeutig ist. Apotheker und Ärzte wehren sich gemeinsam.

Das Vorgehen der Kasse ist unlängst fernab ihres gewohnten Einflussgebietes aufgefallen – nämlich auf der Nordseeinsel Sylt. Dort hatte ein Patient zunächst den ärztlichen Bereitschaftsdienst und dann eine Apotheke im Notdienst aufgesucht. Er wurde versorgt. Doch die AOK Sachsen-Anhalt retaxierte die Apotheke später auf Null. Die Begründung: „Vertragsarztstempel bzw. Aufdruck fehlt/unvollständig“.

Die retaxierte Apothekerin wunderte sich sehr über diese Beanstandung, schließlich enthielt die Verordnung einen Stempelaufdruck. Auf Rückfrage teilte die Kasse ihr mit, die verwendete Bezeichnung „Bereitschaftsarzt“ sei keine zulässige Berufsbezeichnung. Die AOK bestand auf der Nennung des Facharztes.

Die Apothekerin wollte sich damit nicht zufrieden geben und informierte die betroffene Ärztin über die Retaxation. Sie bat sie um eine entsprechende Änderung des Stempels der Anlaufpraxis. Die Ärztin wandte sich wiederum an die Kassenärztliche Vereinigung (KVSH) – immerhin hat diese für den Bereitschaftsdienst 32 Anlaufpraxen eingerichtet und mit einem nach einheitlichen Kriterien aufgebauten Stempelaufdruck ausgestattet.

Weil das Prozedere bislang ohne Probleme lief, war man auch bei der KVSH sehr verwundert über die Haltung der Kasse. Also fragte man bei den Kollegen vom Apothekerverband nach. Dessen Geschäftsstelle führte in der Folge mehrere Telefonate mit der Kasse.

Die AOK berief sich laut Apothekerverband zunächst auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sowie den Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä). Tatsächlich muss neben dem vollständigen Namen des verordnenden Arztes auch seine Berufsbezeichnung auf dem Rezept vermerkt sein. Diese ist unbestritten ein zwingender Bestandteil des Rezeptes. Gestritten wird aber darüber, was damit genau gemeint ist.

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass der Begriff der Berufsbezeichnung in der AMVV zwar nicht näher definiert ist. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ sei dennoch gesetzlich definiert und geschützt – nämlich in §132a Strafgesetzbuch. Allein darauf komme es an. „Wenn also die KVSH einheitlich für die in den Anlaufpraxen diensttuenden Ärztinnen und Ärzte den Stempelaufdruck 'Bereitschaftsarzt' vorgibt, so handelt es sich zum einem Teil um die zutreffende Berufsbezeichnung und – so darf man ohne weitere Prüfung voraussetzen – um einen zulässigen Zusatz“, so Geschäftsführer Dr. Thomas Friedrich.

Als Begründung der Retaxation lässt Friedrich auch den BMV-Ä nicht gelten. Dieser verweise schließlich nur auf die jeweilige Regelungskompetenz auf Landesebene. Inhalt und Verwendung des Arztstempels werde zwischen den Landesverbänden der Kassen und den KVen vereinbart.

Diese Gesamtverträge seien teilweise nur im geschlossenen Mitgliederbereich der KVen hinterlegt und zum Teil veraltet – der Vertrag zwischen AOK und KVSH etwa datiere aus dem Jahr 1988. „Allein dies sollte ausreichen, dass von den Apotheken eine Überprüfung nicht verlangt werden kann“, so Friedrich. Im Arzneiliefervertrag Schleswig-Holstein sei sogar explizit geregelt, dass diese Angaben des Arztes nicht vom Apotheker überprüft werden müssen.

Beim Apothekerverband vermutet man andere Interessen auf Seiten der Kasse: „Wenn die AOK Sachsen-Anhalt ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage einen aus ihrer Sicht vermeintlichen Formfehler zum Vorwand einer sogenannten Nullretaxation macht, handelt sie grob rechtswidrig“, so der Verbandsvorsitzende Dr. Peter Froese.

Die AOK lenkte nach erneuter Prüfung ein und nahm die Retaxation zurück. Im Streit ging es zwar nur um einen Betrag von 13 Euro – für die Apotheker aber um eine Grundsatzfrage: „Die AOK will sich aus der Verantwortung stehlen und löst damit eine bürokratische Lawine aus“, kritisiert Froese. Denn am Ende hätten sich die Apothekerin, die Notdienstärztin, die KV und der AVSH sowie die AOK selbst mit dem Fall befasst. „Alles in allem mehrere hundert Euro an Verwaltungskosten“, kritisiert Froese.

Auch bei der KVSH sieht man die Retaxationen der Kasse kritisch. In Schleswig-Holstein habe es bislang nie mit dem Stempel gegeben, berichtet Dr. Thomas Miklik, Notdienstbeauftragter des Vorstandes der KVSH. Der Name des Arztes werde in die Vorlage eingefügt, damit sei dieser eindeutig zu identifizieren: „Ein Bereitschaftsarzt ist ein Arzt im Bereitschaftsdienst“, so Miklik.

Diese Vorlage sei in Schleswig-Holstein mit allen Beteiligten abgestimmt. „Die AOK Sachsen-Anhalt beruft sich darauf, dass der Facharzt auf dem Rezept stehen muss, aber das stimmt nicht“, so Miklik. Mit der Klärung dieses Sachverhalts hätten nun alle Beteiligten viele Stunden verschwende. Miklik kritisiert die Kasse: „Da sind reine Bürokraten am Werk.“

Die AOK Sachsen-Anhalt teilte auf Nachfrage mit: „Wir haben die Retaxation bereits 2015 zurückgenommen. Den Begriff ‚Bereitschaftsarzt‘ wollten und wollen wir nicht problematisieren.“ Um einen Einzelfall handelt es sich aber nicht: Auch dem Apothekerverband in Sachsen-Anhalt sind Fälle von Retaxationen wegen einer vermeintlich ungenauen Arztbezeichnung bekannt. Hier gibt es zwar keine Anlaufpraxen, das Problem tauche aber bei Verordnungen aus Unikliniken immer mal wieder auf, berichtet Geschäftsführer Matthias Clasen.

In ihrem Stammland gewährt die AOK zumindest die Möglichkeit der Heilung. Die Apotheker müssen sich in diesem Fall ein neues Rezept in der Klinik besorgen. „Die AOK hält das für Kulanz, aber aus unserer Sicht ist das reine Schikane. Denn wir sehen keine Prüfpflicht der Apotheker“, so Clasen.

Das Phänomen sei in Sachsen-Anhalt nicht ganz neu. Der Apothekerverband will nun zunächst das Ergebnis des Schiedsverfahrens zu Retaxationen aufgrund von Formfehlern abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. Bislang scheint die AOK Sachsen-Anhalt die einzige Kasse zu sein, die wegen der Arztbezeichnung Null-Retaxationen ausspricht.