Institutionskennzeichen

Nullretax wegen Kundenkarte

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Berlin -

Eine Kasse, viele Institutionskennzeichen (IK): Die Erkenntnis, dass BKK Energie nicht gleich BKK Energie ist, muss eine Apotheke aus Brandenburg mit einem schmerzlichen Lehrgeld bezahlen. Weil in der Kundenkarte die falsche Nummer hinterlegt war, flatterten Retaxationen ins Haus. Trotz Einsprüchen und Erklärungen der Apotheke blieb die Kasse zunächst hart und kürzte den Erstattungsbetrag auf Null. Kassenchef Frank Heine hat sich der Sache persönlich angenommen und will bei der Lösung des Problems helfen.

Retax-Falle Kundenkarte: Beinahe jeder hat schon einmal die Erfahrung gemacht, dass das hinterlegte IK nicht mit dem auf der Verordnung übereinstimmt. Einmal nicht aufgepasst, wird nicht gemäß Rabattvertrag geliefert und eine Retaxation droht.

Das sollte es eigentlich nicht geben, denn eigentlich darf jede Kasse nur ein Kennzeichen haben. Doch die zahlreichen Fusionen der vergangenen Jahre haben die Angaben unübersichtlich gemacht. Für die Energie BKK etwa sind in der Software noch 40 Kennzeichen hinterlegt. Zwar wird nur eine Kennung aktiv verwendet, doch wenn eine andere eingegeben wird, schlägt das System offenbar nicht Alarm.

Im aktuellen Fall hatte eine Apotheke aus Brandenburg einem Patienten das falsche IK der BKK Energie auf der Kundenkarte zugeordnet. Als die erste Retaxation in der Apotheke eintraf, wurde der Patzer sofort korrigiert. Die Apotheke legte Einspruch gegen die Absetzung ein und gestand den Fehler. „Wir haben dem Patienten versehentlich eine andere IK-Nummer – Ihrer verschiedenen Energie-BKK's zugeordnet“, heißt es im Widerspruch. „Da es gespeichert wird, fragt unser System nicht mehr nach der IK-Nummer des Patienten. […] Wie soll man da erkennen, dass es falsch ist?“

Leider wird die Retaxation für die Apotheke kein Einzelfall sein, denn der Patient wurde über einen längeren Zeitraum über das falsche IK versorgt. Die Apotheke schätzt den Schaden auf etwa 3000 Euro und hofft auf Nachsicht. „Gibt es denn nicht eine menschliche Lösung? Wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie eben 3000 Euro weniger Gehalt auf Ihrem Konto haben?“, fragt die Apotheke. Schließlich wurde der Versicherte nicht falsch, sondern lediglich mit der falschen Firma versorgt.

Die Apotheke kämpft gegen die Nullretaxation. „Eine Vollabsetzung der Kosten bei Nichtabgabe des Rabattvertragspartners ist nicht zulässig.“ Dabei bezieht sich die Apotheke auf den Retax-Deal aus dem Frühjahr 2016 und bittet um eine Korrektur des Absetzungsvertrages auf den Differenzbetrag. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahr 2013 sind Vollabsetzungen bei Nichtabgabe des Rabattartikels zwar zulässig. Die Kasse kann jedoch im Einzelfall darauf verzichten.

Der Einspruch wurde abgelehnt: „Auf Wunsch der betroffenen Krankenkasse erfolgt eine Vollabsetzung.“ Im Schreiben von Syntela heißt es weiter: „Die Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens ist aufgrund der Rabattverträge, zum Beispiel bei Staffelverträgen grundsätzlich für einzelne Verordnungen nicht möglich“.

Die Apotheke kann also nur noch auf Kulanz seitens der Kasse hoffen. Denn die ersten Retaxationen sind erst der Anfang. Es werden weitere folgen, denn das IK wurde erst nach der ersten Retaxation korrigiert. „Es kann doch nicht sein, dass Sie keine Leistung zahlen wollen“, schreibt die Apotheke. Auch wenn sie den Herstellerrabatt nicht kenne, könne dennoch eine Vollabsetzung nicht gerechtfertigt sein.

APOTHEKE ADHOC hat bei der Kasse nachgefragt. Vorstand Frank Heine meldet Entwarnung: „In diesem Einzelfall haben wir den Einspruch der Apotheke zwischenzeitlich anerkannt.“ Von der erfreulichen Nachricht weiß die Apotheke noch nichts. Auch ist noch unklar, was mit den übrigen Rezepten passieren wird. „Nach Information unseres Abrechnungsdienstleisters wurde aktuell lediglich eine Verordnung über ein bisher nicht gemeldetes IK 108491363 ausgestellt und abgerechnet“, schreibt der Kassenchef.

Heine weiter: „Nach unseren bisherigen Recherchen werden in der aktuellen Lauer-Taxe zahlreiche Institutionskennzeichen (IK) für die Energie-BKK aufgeführt, die teilweise nicht offiziell von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (Arge IK) vergeben wurden beziehungsweise zu einem früheren Zeitpunkt Gültigkeit hatten. Es handelt sich somit um niemals oder nicht mehr zulässige IK, auf deren Grundlage die Rabattverträge und der Zahlungsverkehr mit den Leistungserbringern nicht abgewickelt werden können/dürfen.“ Die Kasse hat die Verantwortlichen bei der Abdata um Stellungnahme gebeten – die Antwort steht noch aus.

Grundsätzlich gilt: „Die Abrechnung und Rezeptbelieferung zu Lasten der Energie-BKK ist ausschießlich über das offiziele Haupt-IK 102129930 möglich.“ Dieses ist laut Heine auch auf den gültigen Krankenversichertenkarten ausgewiesen.

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