Apotheken in Nordrhein-Westfalen können aufatmen: Nullretaxationen wegen fehlender Dosierangaben sind ab sofort bei den Primärkrankenkassen ausgeschlossen, laufende Verfahren werden eingestellt. Die Apothekerverbände Nordrhein (AVNR) und Westfalen-Lippe (AVWL) konnten entsprechende Änderungen im Arzneilieferungsvertrag (ALV) aushandeln.
Seit 1. Mai dürfen fehlende Angaben von Dosierungsanweisungen auf der Verordnung nicht mehr zu Beanstandungen durch die Primärkrankenkassen führen. Denn durch die Änderung von § 4 Absatz 2 und Absatz 3 des ALV wird zwischen zwingend vorhandenen Angaben und nicht zwingend vorhandenen Angaben auf dem Rezept unterschieden. Dabei wurde klargestellt, dass Dosierungsanweisungen keine obligatorische Angabe darstellen – Ausnahmen sind Rezepturen und BtM-Rezepte.
Neu ist ferner, dass die Betriebsstättennummer (BSNR) zwar im Grundsatz zu den Pflichtangaben gehört; ein fehlender Eintrag kann jedoch aufgrund einer Ergänzung in § 17 Absatz 6 durch die Apotheke geheilt werden. Außerdem ist die BSNR keine Pflichtangabe bei Entlassverordnungen, Rehaverordnungen, Verordnungen aus Krankenhäusern, UV-Abrechnungen, handschriftlichen Verordnungen sowie Verordnungen im ärztlichen Notdienst (Noctu).
Folgende Angaben müssen laut AVNR zwingend auf der Verordnung enthalten sein:
Nicht zwingend erforderlich sind dagegen folgende Angaben:
Außerdem konnte der AVNR aushandeln, dass bereits ausgesprochene Retaxationen der Primärkassen wegen fehlender Dosierungsanweisungen zurückgenommen werden. Der BKK-Landesverband habe zudem zugesagt, auf die Betriebskrankenkassen dahin einzuwirken, dass diese die bereits ausgesprochenen Retaxationen ebenfalls zurücknehmen.
„Wir gehen davon aus, dass die Rücknahmen einige Zeit in Anspruch nehmen werden. Wir werden Sie unverzüglich informieren, sobald uns neue Erkenntnisse über das zügig vereinbarte Rückabwicklungsprozedere vorliegen“, so der AVNR. Einstweilen werden die Apotheken gebeten, von Rückfragen vorerst abzusehen.
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