Großhandel

Noweda: BGH kassiert Blanko-Kündigungen Alexander Müller, 13.06.2018 15:29 Uhr

Berlin - 

Die Noweda darf Apotheker nicht ohne Weiteres rauswerfen, wenn diese nicht mehr im vereinbarten Umfang bestellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die derzeitige Praxis des Großhändlers aus Essen mit vorab unterschriebenen Blanko-Kündigungen verworfen. Möglicherweise kann sich die Genossenschaft über eine Satzungsänderung retten.

Der klagende Apotheker war 1979 der Genossenschaft beigetreten und hatte Anfang 2004 fünf Pflichtanteile zu je 1000 Euro sowie weitere 55 freiwillige Anteile erworben. Die Noweda lässt sich seit einigen Jahren von den Apothekern eine Blanko-Kündigung unterschreiben. Danach tritt das Mitglied aus und muss seine Anteile zurückgeben, sobald die Zusammenarbeit endet. Hintergrund ist, dass ehemalige Kunden nicht mehr von der Rendite auf ihre Anteile profitieren sollen, wenn sie selbst nichts mehr zum Erfolg des Unternehmens beitragen.

Das Landgericht Essen hatte den Fortbestand der Mitgliedschaft in erster Instanz bestätigt, die Klage gegen die Kündigung der freiwilligen Anteile aber abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) dem Apotheker in allen Punkten recht gegeben und Revision nur bezüglich der freiwilligen Anteile zugelassen. Der BGH befasste sich zwar dennoch mit der gesamten Kündigung, bestätigte in der Sache aber die Entscheidung des OLG.

In der Blankokündigung hatte der Apotheker sein Kreuzchen nur neben den Absatz zu den freiwilligen Anteilen gesetzt, nicht neben den darüber stehenden Absatz, in dem es um die Mitgliedschaft an sich geht. Doch das OLG hatte auch die Teilkündigung abgelehnt und der BGH konnte im Revisionsverfahren daran nichts Falsches finden. Demnach kann einer unwirksamen Gesamtkündigung auch keine Teilkündigung entnommen werden. Die Kündigung scheitert laut Urteilsbegründung insgesamt daran, dass der Apotheker die Noweda nicht im rechtlichen Sinne dazu bevollmächtigt hat.

Weil die Kündigung an sich nicht wirksam war, musste sich das Gericht nicht mit der Frage befassen, ob das Vorgehen der Noweda überhaupt mit dem Genossenschaftsgesetz (GenG) vereinbar ist. Der BGH stellt hierzu gleichwohl fest, dass eine Genossenschaft Mitglieder grundsätzlich ausschließen kann. Die Regeln müssten dann aber in der Satzung verankert sein. „Dem widerspricht es, wenn eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern Kündigungsblankette entgegennimmt, um hiervon Jahre später aufgrund der eigenen Entscheidung, das Mitgliedschaftsverhältnis beenden zu wollen, Gebrauch zu machen“, heißt es im Urteil.

Gestritten wurde auch über eine Klausel in einer Konditionenvereinbarung. Der Apotheker hatte sich mit der Noweda auf einen Mindestumsatz von monatlich 30.000 Euro verständigt. In einem Vertragszusatz heißt es, dass die freiwillig gezeichneten Anteile als gekündigt gelten, wenn der Umsatz unter die vereinbarte Schwelle fällt. Das war ohnehin regelmäßig nicht der Fall, ab März 2012 bestellte der Apotheker gar nicht mehr bei der Noweda.

Die Klausel in der Konditionenvereinbarung ist laut BGH auch kein Ersatz für eine Regelung in der der Satzung. Zwar könnten sich Genossenschaft und Mitglied auch außerhalb der Satzung auf einen Auflösungsvertrag einigen. In diesem Fall knüpft die Kündigung aber an den Eintritt einer Bedingung – und das unabhängig vom Willen des Mitglieds zu diesem Zeitpunkt. Derartige Regelungen seien grundsätzlich in der Satzung zu verankern, so der BGH. Und selbst das sei kritisch.

Einzelvertraglich zwischen Apotheke und Großhandel lässt sich eine „automatische“ Kündigung laut BGH jedenfalls nicht regeln – schon mit Blick auf die gebotene Transparenz und Gleichbehandlung der Mitglieder. Dass in der Konditionenvereinbarung nur die freiwilligen Anteile prophylaktisch gekündigt werden sollten, ändere daran nichts.

Es bleibt abzuwarten, wie die Noweda auf den Spruch aus Karlsruhe reagiert. Eine Stellungnahme des Großhändlers steht noch aus. Mit Blick auf die Urteilsbegründung wäre eine Satzungsänderung denkbar. Und erfahrungsgemäß bekommt der Noweda-Vorstand von den eingeschworenen Mitgliedern eine Mehrheit für solche Maßnahmen.