Betäubungsmittel

Mischrezepte erlaubt, Chaos vorprogrammiert?

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Berlin -

Beschlossene Sache – schwarz auf weiß ist nun die dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Einige Befürchtungen könnten nun Realität werden. Unter anderem könnten Mischverordnungen nun vermehrt auftreten, davor hatte die ABDA gewarnt.

Die Änderungen der BtMVV wurden bis zuletzt diskutiert und kritisiert. Nun sind sie durch und müssen umgesetzt werden. Medikamente zur Substitution können nun sowohl zur Sichtvergabe als auch für den Take-home-Bedarf auf demselben Rezept verordnet werden. Die Verordnungen müssen mit dem Buchstaben „S“ und zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ gekennzeichnet werden.

Mit der Novellierung wurde der Take-home-Bedarf auf 30 Tage ausgeweitet. Zudem kann der Arzt einen patientenindividuellen Zeitpunkt festlegen, an dem Teilmengen zur Sichtvergabe beim Arzt, in der Apotheke oder einer anderen zur Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch bevollmächtigten Einrichtung abgegeben werden müssen.

Die Grundlage für die Vermischung beider Einnahmeregelungen ist somit geschaffen. Die ADBA warnte bereits vor einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs. Mischverordnungen könnten auf ein- und demselben Formular Substitutionsmittel zur Sichtvergabe sowie zur Mitgabe beinhalten, somit sei übersichtliche und nachvollziehbare Dokumentation kaum noch möglich.

Aber nicht jede Apotheke kann Entzug – denn zwischen dem substituierendem Arzt und der abgebenden Apotheke muss zumindest für die Sichtvergabe eine entsprechende Vereinbarung bestehen. Diese muss schriftlich oder elektronisch festgehalten werden und mindestens ein Ansprechpartner in der Apotheke benannt werden. Das Apothekenpersonal muss vom Arzt in die Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch unterwiesen worden sein. Somit sind Mischrezepte auch in Bezug auf das Zuweisungsverbot problematisch, da es für Take-Home-Verordnungen keinen Grund für eine Apothekenzuweisung gibt.

Eine Änderung gibt es auch in puncto „kleinen Take-Home-Bedarf“, der wie von der ABDA gefordert auf fünf Tage ausgeweitet wurde, somit scheint das Glas wieder halb voll. Versorgungslücken können nun der Vergangenheit angehören. Patienten können künftig über das Wochenende und folgende Feiertage mit einem dazwischenliegenden Brückentag versorgt werden.

Die Verordnungen sind mit dem Buchstaben „S“ und zusätzlich danach mit dem Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen. Die Reihenfolge ist festgelegt, dem Vorschlag der ABDA die Worte „hinter dem Buchstaben S“ zu streichen, kommt das Gesetz nicht nach. Somit besteht weiterhin die Gefahr für Retaxationen. Laut ABDA sei es für die Betäubungsmittelsicherheit unwichtig, in welcher Reihenfolge die Buchstaben auf dem Rezept stünden.

Auch wenn die Auslagerung der Dokumentation auf die Apotheken ausbleibt, steht den Medizinern ein Hintertürchen offen. Paragraph 13 wurde um folgenden Satz erweitert: „Sobald und solange der Arzt die Nachweisführung und Prüfung [...] nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach Paragraph 5 Absatz 10 [...] am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird.“ Somit kann die Dokumentation auf das unterwiesene Personal beispielsweise im Alten- oder Pflegeheim sowie im Hospiz übertragen werden.

Neu ist auch die Einführung von Paragraph 5a über die Verschreibung von Zubereitungen mit Diamorphin. Zur Substitution berechtigte Ärzte dürfen Diamorphin unter anderem nur verordnen, wenn bei den Patienten seit mindestens fünf Jahren eine Opioidabhängigkeit besteht, die mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen einher geht. Der illegale Konsum muss vorwiegend intravenös erfolgen. Die Betroffenen müssen zudem das 23. Lebensjahr vollendet haben und nachweislich mindestens zwei erfolglose Behandlungen ihrer Opioidabhängigkeit durchlaufen haben. Davon muss eine mindestens sechs Monate nach Paragraph 5 erfolgt haben.

Auch an die abgebende Einrichtung gelten strenge Vorschriften, so muss nachgewiesen sein, dass diese in das öffentliche Suchthilfesystem eingebunden ist. Zudem muss das Personal fachkundig unterwiesen sein. Diamorphin ist nicht zum Take-home-Bedarf berechtigt und darf den Patienten nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Spätestens nach zwei Jahren Therapie sind die Voraussetzungen für eine Fortsetzung erneut zu prüfen.

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