Apotheker müssen Pille danach abgeben APOTHEKE ADHOC, 11.02.2013 15:27 Uhr
Die Apotheker sind gespalten, was die Abgabe der Pille danach ohne Rezept angeht. Anders als Ärzte können sie sich aber nicht auf kirchliche Grundsätze beziehen und die Abgabe des Notfallkontrazeptivums verweigern. Ihnen drohen berufs- und apothekenrechtliche Konsequenzen, wenn sie die Pille danach nicht abgeben.
Apotheker im Kammerbezirk Nordrhein beispielsweise haben nach der für sie geltenden Berufsordnung „die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen“. „Sie müssen dem Vertrauen, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebracht wird, entsprechen“, heißt es weiter. Apotheker sind dazu verpflichtet, ärztliche Verschreibungen in angemessener Zeit zu beliefern und unabhängig über Arzneimittel zu beraten und zu informieren.
Verstoße ein Apotheker gegen diese Berufsordnung, könne die Kammer eine Rüge aussprechen, erklärt ein Sprecher des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Diese könne mit einem Ordnungsgeld bis zu 5000 Euro verbunden sein.
Bei schwerwiegenden Verstößen komme ein berufsgerichtliches Verfahren in Betracht – dieses bestehe aus mehreren Stufen von Warnung, Verweis, Entziehung des passiven Berufswahlrechts, Geldbußen bis zu 50.000 Euro bis hin zur Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.
Auch aus apothekenrechtlicher Sicht drohen Konsequenzen: Im Apothekengesetz (ApoG) ist festgelegt, dass einem Apotheker, der sich „durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlungen“ gegen die Vorschriften als unzuverlässig erwiesen hat, die Betriebserlaubnis entzogen werden muss.
In der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wiederum ist festgelegt, dass Verschreibungen innerhalb einer „angemessenen Zeit“ auszuführen sind. Verweigert ein Apotheker also die Abgabe der Pille danach, verstößt er auch gegen diese Vorschriften.
Im Einzelfall sei dann zu prüfen, ob der Verstoß „gröblich“ oder „beharrlich“ sei, betont der Ministeriumssprecher. „Beharrlich“ setze eine fortdauernde Verletzung der Pflichten voraus, einer gröblichen Verletzung müsse unter Umständen sogar eine strafrechtliche Verurteilung vorausgegangen sein. Der Widerruf der Betriebserlaubnis müsse auf jeden Fall verhältnismäßig sein.