Notfalldepot: Apotheker bleibt auf Mehrwertsteuer sitzen Sandra Piontek, 07.10.2024 15:30 Uhr
Das Notfalldepot einer Apotheke gewährleistet in kritischen Situationen eine adäquate Versorung von Patient:innen. Nach § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Inhaber:innen zur Vorratshaltung verschiedener Produkte verpflichtet. Ein Inhaber musste aufgrund eines Tierbisses kürzlich ein Arzneimittel aus dem Depot entnehmen. Mit der Nachbestellung und Abrechnung des Präparates stellte er fest: „Das ist ein Minusgeschäft im dreistelligen Bereich für die Apotheke.“
Gemäß § 15 ApBetrO hat die Apothekenleitung Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Unter anderem umfasst das Notfallsortiment Analgetika, Betäubungsmittel und Antidote sowie andere Notfallmedikamente. So auch das Arzneimittel Berirab. Die Injektionslösung zur intramuskulären Anwendung wird eingesetzt zur Prophylaxe der Tollwut, denn die Lösung enthält Tollwut-Immunglobulin vom Menschen.
Der Inhaber erklärt: „Wir haben Berirab benötigt und über Rezept abgerechnet.“ Ein Patient hatte einen Fledermausbiss erlitten. Besorgt wurde das Mittel in der umliegenden Notfalldepot-Apotheke: „Dort werden solche Akutmedikamente gelagert, die Apothekenkammer bestellt die Präparate und lässt es dort für den Bedarfsfall einlagern“, so der Apotheker.
Die Abwicklung lief jedoch nicht glatt: „Wir haben nun ein Problem bezüglich der Entnahme aus dem Notfalldepot, welches die Kammer sozusagen betreut“, so der Inhaber. Nachdem der Patient versorgt wurde, bestellte die Notfalldepot-Apotheke das Präparat nach. „Die Firma CSL Behring stellte die Rechnung mit Mehrwertsteuer an die zuständige Kammer.“
Die Kammer habe auch bezahlt, aber: „Sie schrieb uns einen Brief, wir mögen ihr die Bruttosumme überweisen. Mehrwertsteuer kann die Kammer natürlich nicht ausweisen“, so der Inhaber. Heißt konkret: „Für die Apotheke bedeutet das ein Minusgeschäft von 243 Euro. Berirab kostet 822,93 AEK plus Mehrwertsteuer.“
Er fragt sich: „Kann man uns zu einem derartigen Geschäft zwingen?“ Das Ganze würde problemlos laufen, wenn die Rechnung für die Nachbeschaffung direkt an die lagernde Apotheke geschickt werde, ist er sicher. Dann gebe es überhaupt kein Problem mit der Mehrwertsteuer. „Warum etablieren Kammern Prozesse, die zum Schaden der Apotheke sind.“
Der Apotheker wollte den Verlust nicht auf sich sitzen lassen und fragte bei der Kammer nach: „Das ist so, wir machen das schon immer so“, sei die Antwort gewesen.