Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat ihren Leitfaden zu Notfallkontrazeptiva überarbeitet. Dabei wurden unter anderem Hinweise zum Thromboserisiko und auf die Diskussion um eine verminderte Wirksamkeit bei übergewichtigen Frauen aufgenommen. Auch die Checkliste für die Abgabe wurde entsprechend angepasst.
Die Handlungsempfehlung der BAK stand zuletzt in der Kritik: Dr. Christian Albring, Vorsitzender des Bundesverbands der Frauenärzte (BVF), hatte moniert, die ABDA blockiere eine aktuelle Version der Empfehlungen mit Hinweisen der Gynäkologen. Apotheker hätten somit keine umfassenden und fachlich korrekten Unterlagen und würden somit grundsätzlich unvollständig und fehlerhaft beraten – zumindest, wenn sie sich an die BAK-Empfehlungen hielten.
In dem aktualisierten Leitfaden werden die Apotheker nun auf Hinweise aufmerksam gemacht, dass orale Notfallkontrazeptiva bei einem höheren Körpergewicht oder BMI weniger wirksam seien. „Diese Daten sind jedoch begrenzt und nicht eindeutig“, heißt es weiter. Daher würden Notfallkontrazeptiva weiterhin für alle Frauen unabhängig von ihrem Körpergewicht oder BMI empfohlen. Detailliert geht die BAK in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und die entsprechenden Packungsbeilagen ein.
Bereits in der früheren Version wurde erklärt, dass Belege für ein gesteigertes Thromboserisiko bei sporadischer Einnahme von Notfallkontrazeptiva nicht vorliegen. Nun wird allerdings ergänzt, dass für Levonorgestrel vereinzelte Fälle von Thrombosen beschrieben worden seien, meist in Verbindung mit der regelmäßigen Einnahme der „Pille“. Ein erhöhtes Risiko könne bei weiteren Risikofaktoren nicht ausgeschlossen werden. Daher wurde die Checkliste entsprechend angepasst: Gab es in der Familiengeschichte bereits Hinweise auf Thrombosen, soll Ulipristalacetat abgegeben werden.
Klargestellt wird in der neuen Version der Handlungsempfehlungen, dass die Vertraulichkeit der Beratung schon laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sicher zu stellen ist. Die Offizin muss demnach so eingerichtet sein, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.
Auch bei der Frage, wo die Grenzen der Selbstmedikation liegen und wann die Patientin an einen Arzt verwiesen werden sollte, erfolgte eine Klarstellung: Nur wenn der ungeschützte Geschlechtsverkehr länger als 120 Stunden zurückliegt, die Anwendung der Notfallkontrazeptiva nicht in Frage kommt oder eine Schwangerschaft vermutet wird, soll die „Pille danach“ nicht abgegeben werden. Andere Fälle seien hingegen per se kein Grund für eine Abgabeverweigerung, etwa Vorerkrankungen, die die Wirksamkeit der Präparate vermindern könnten, Hinweise auf Geschlechtskrankheiten oder der Verdacht auf eine Vergewaltigung. In diesem Fällen soll aber der anschließende Besuch beim Arzt empfohlen werden.
Neu ist der Hinweis darauf, dass die Kosten für Frauen unter 20 auch weiterhin von den Krankenkassen übernommen werden. „Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung.“
Apotheker sollen Patientinnen schließlich auf die Möglichkeit einer anonymen und kostenfreien Beratung zu Schwangerschaft und Verhütung in einer Beratungsstelle aufmerksam machen. Die BAK verweist auf die Datenbank und die Informationsmaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
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