Während in der Krankenhausversorgung das Regionalprinzip abgeschafft wurde, gilt für die Heimversorgung weiterhin die Regelung der benachbarten Kreise. Doch auch hier wird zunehmend die eigentliche Entfernung und nicht die regionale Zugehörigkeit angesetzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in einem Urteil bestätigt. Nicht die Verwaltungsbezirke, sondern die tatsächliche Entfernung und das Gesamtkonzept sind ausschlaggebend für die Genehmigung des Versorgungsvertrages.
Die zuständige Behörde hatte einer Augsburger Apotheke die Versorgung eines Senioren- und Pflegeheims in der Innenstadt von München versagt. Die durchschnittliche Fahrzeit für die Strecke von 64 Kilometern beträgt 60 Minuten. Die Apotheke versorgt bereits ein an das Heim angrenzendes Krankenhaus.
Da das Heim und die Apotheke nicht in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen, lehnte die Behörde mit Hinweis auf die Vorschriften des Apothekengesetzes (ApoG) den Versorgungsvertrag ab. Aufgrund der Entfernung sah die Behörde eine kurzfristige Beratung durch den Apotheker gefährdet.
Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht nicht. Auch bei benachbarten Kreisen könnten Apotheke und Heim weit voneinander entfernt sein: „So kann die Entfernung einer im Süden des Landkreise Ostallgäu gelegene Apotheke und einem im Norden des angrenzendes Landkreises Augsburg gelegenen Heims mehr als 100 Kilometer betragen“, so die Richter. Selbst innerhalb ein und desselben Kreises könnten Entfernungen von bis zu 74 Kilometern entstehen.
Der im ApoG verankerte Begriff „benachbart“ sei nicht gleichzusetzen mit „angrenzend“, so die Richter. Entscheidend sei das Gesamtkonzept des Heimversorgungsvertrags. Verlangt werde nach ApoG eine „ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung“.
Da der Versorgungsvertrag die tägliche Versorgung von Montag bis Samstag sowie die Annahme von kurzfristigen Bestellungen bis 20 Uhr vorsehe, seien die Voraussetzungen erfüllt, so die Richter. Außerhalb der Öfnungszeiten soll auf notdiensthabende Apotheken zurückgegriffen werden. Denn die Sicherstellung einer Versorgung mit Arzneimitteln im Notfall gehöre nicht zu den im ApoG festgelegten Forderungen.
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