Notdienst

Gericht: Keine Rücksicht auf Feiertage APOTHEKE ADHOC, 30.07.2013 14:31 Uhr

Keine übermäßige Belastung: Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass acht Feiertagsdienste in vier Jahren zumutbar sind. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die Planung der Notdienste ist eine komplizierte und konfliktreiche Angelegenheit: Patienten sollen nicht zu weit fahren und Apotheken nicht zu oft Dienst leisten müssen – aber auch individuelle Urlaubsplanungen sowie Sonn- und Feiertage sollen berücksichtigt werden. Ein Apotheker aus Bayern hat sich durch die Planung benachteiligt gefühlt und geklagt – vergeblich. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass acht Feiertagsdienste in vier Jahren zumutbar sind.

Geklagt hatte ein Apotheker, der bis Ende das Jahres alle 13 Tage Notdienst leisten musste. Weil eine Apotheke in dem Notdienstkreis geschlossen wurde, verringerte sich der Turnus auf zwölf Notdienstgruppen. Der Apotheker kritisierte, dass bei der Neueinteilung die „sich ergebende unzumutbare Ungleichbehandlung bei der Verteilung der Feiertagsdienste“ nicht korrigiert worden sei.

Nach dem neuen Dienstplan muss der Apotheker bis 2016 acht Dienste an Feiertagen leisten. Andere Apotheken müssten an Feiertagen überhaupt nicht dienstbereit sein, monierte der Apotheker und klagte gegen den Notdienstplan. Er forderte die Einführung eines oder mehrere Schalttage, um eine „gerechtere Einteilung der Dienstbereitschaft an Feiertagen“ zu erhalten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Aus Sicht der Richter stellen acht Feiertagsdienste in vier Jahren „keine unzumutbare Belastung“ dar. Außerdem fielen für die Jahre 2017 bis 2020 voraussichtlich keinerlei Notdienste an Feiertagen an. Die Apothekerkammer sei also zu Recht davon ausgegangen, dass sich etwaige Diensthäufungen an bestimmten Tagen über die Zeit ausglichen.

Zudem habe die Kammer eine umfassende Abwägung zwischen dem Arbeitsschutz und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung vorgenommen und alternative Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen. Ermessensfehler lägen nicht vor.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kammer lediglich auf die Anzahl der Tage abstelle und nicht nach der Art das Tages differenziere, heißt es in dem Urteil. Zwar führe ein Feiertagsdienst zu einer höheren Anzahl an Arbeitsstunden. Diese Mehrbelastung werde aber durch die Möglichkeit einer erhöhten Kundenfrequenz und dem damit verbundenen finanziellen Vorteil ausgeglichen.

Die Urlaubsplanung des Apothekers werde nicht mehr beeinträchtigt als bei den anderen Apotheken, da in den kommenden vier Jahren alle an 121 beziehungsweise 122 Tagen Dienst leisten müssten, so die Richter.

Für einen Schalttag besteht daher aus Sicht der Richter keine Notwendigkeit. Eine solche Einfügung würde die ohnehin komplexe Regelung des Notdienstes weiter verkomplizieren. Außerdem würde sich das Risiko, dass ein Apotheker seinen Dienst vergisst oder in der Notdienstanzeige die falsche Apotheke angibt, erhöhen.