Ermittlungen gegen zwei Apotheker

Noscapin-Hustensaft: Geldstrafe für Rezepturfehler

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Berlin -

Im österreichischen Wiener Neustadt wurde eine Apothekenmitarbeiterin zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, weil sie bei der Herstellung von Noscapin-Hustensaft einen schweren Fehler begangen hat. Sie hatte zwei Flaschen verwechselt und dem Kinderhustensaft Atropin hinzugefügt. Ein zwei- und ein fünfjähriges Kind mussten deshalb im Januar ins Krankenhaus eingeliefert werden. Für die beiden Filialleiter, in deren Apotheken der Fehler geschah, ist der Fall damit aber noch nicht abgeschlossen.

Der Fall hatte in Österreich Anfang des Jahres für Aufsehen gesorgt – nicht zuletzt, weil es dauerte, bis die Ursache gefunden war. Zwei Kleinkinder aus Wiener Neustadt hatten Mitte Januar Vergiftungserscheinungen erlitten, nachdem sie Hustensäfte aus zwei Apotheken in Wiener Neustadt zu sich genommen hatten. Mit vergrößerten Pupillen und Atemkrämpfen mussten sie ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) hatte daraufhin dringend vor der Einnahme von Noscapin-haltigen Hustensäften gewarnt, die rezepturmäßig in Apotheken hergestellt wurden. Denn schnell war klar, dass es sich um eine Verunreinigung mit Atropin handelte, allerdings nicht, wie die zustande kam. Die Apothekerkammer hatte die Apotheken zunächst über die Sperrung der Ausgangssubstanz von Gatt-Koller mit der Chargennummer 19.00428 informiert. Es stand der Verdacht im Raum, dass die Verunreinigungen auf den Tiroler Lieferanten zurückzuführen seien.

Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte deshalb ein Gutachten bei einem Sachverständigen für Chemikalien in Auftrag gegeben, das zu dem Schluss kam, dass das gelieferte Noscapin nicht der Grund für die Vergiftungen war. Da der Hersteller entlastet werden konnte und der Wirkstoff allen Spezifikationen entsprach, konnten bereits hergestellte Säfte oder Zäpfchen daraufhin wieder bedenkenlos abgegeben und angewendet werden. Apotheker sollten Eltern darüber aufklären, dass bereits angebrochene Zubereitungen den Kindern weiterhin gegeben werden können.

Daraufhin wurde im Umfeld der Apotheken ermittelt. Die Apothekerkammer sprach von „bedauerlichen menschlichen Fehlern in zwei Apotheken“ – unabhängig voneinander scheint es in beiden Rezepturen zu ähnlichen Fehlern gekommen zu sein. Beide Apotheken wurden durch die zuständige Behörde überprüft – außer dem herstellbedingten Fehler in der Rezeptur habe es keine Beanstandungen gegeben.

Wie die Staatsanwaltschaft nun bekanntgab, wurde das erste Strafverfahren bereits abgeschlossen. Eine Apothekenmitarbeitern hatte in der Rezeptur zwei Flaschen verwechselt. Sie wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, wie die Salzburger Nachrichten berichten. Wie hoch die Summe insgesamt ist, wollte das Gericht demnach auch Datenschutzgründen nicht bekanntgeben.

Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft betonte, dass es offenbar völlig unabhängig voneinander in den beiden Apotheken zum gleichen Fehler gekommen war. Allerdings bestehe auch die Möglichkeit, dass im zweiten Fall die Mischgefäße nicht richtig gereinigt wurden. Für die beiden Filialleiter ist das juristische Nachspiel des Vorfalls auch deshalb noch nicht ausgesessen. Gegen beide werde noch wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. „Es sind noch weitere Einvernahmen durchzuführen“, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft.

 

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