Aufgrund des Versorgungsmangels Nirsevimab-haltiger Arzneimittel (Beyfortus) haben sich der GKV-Spitzenverband und DAV auf Abgabeerleichterungen geeinigt. Geben Apotheken eine Teilmenge ab, muss die Sonder-PZN 02567053 dokumentiert werden, und zwar rückwirkend seit dem 24. September 2024.
Apotheken dürfen Teilmengen Nirsevimab-haltiger Arzneimittel abgeben, denn Beyfortus (Nirsevimab, Sanofi) wird auch in Packungen zu fünf Stück ausgeliefert. Hierbei handelt es sich um Ware in US-Aufmachung, die aufgrund des Versorgungsmangels in Verkehr gebracht werden kann. Ein Auseinzeln ist nötig, da Beyfortus nicht im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet, sondern als Einzelverordnung patientenindividuell auf Muster-16 oder E-Rezept.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich im November an die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und die Abda gewandt, um den Bedarf an nirsevimabhaltigen Arzneimitteln für die Respiratorische Synzytial-Virus (RSV)-Saison 2024/2025 in Deutschland decken zu können.
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich in der Folge darauf verständigt, dass Apotheken anstelle der verordneten Packungsgröße – N1, eine Fertigspritze – Teilmengen anderer Packungsgrößen derselben Stärke abgeben dürfen, solange der Versorgungsmangel besteht. Allerdings darf die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden und die Teilmengenabgabe muss wirtschaftlich sein.
Bei der Abrechnung darf die Sonder-PZN 02567053 nicht fehlen. Zudem muss die Abrechnung als wirtschaftliche Einzelmenge mit dem Promilleanteil des maßgeblichen Abgabepreises des Arzneimittels, aus dem die Teilmenge entnommen wurde erfolgen – gesetzliche Rabatte werden abgezogen.
Die Zusatzvereinbarung trat am 1. Januar in Kraft und gilt rückwirkend auch für Verordnungen, die seit dem 24. September 2024 vorgelegt wurden. Mit dem Ende des Versorgungsmangels endet auch die Zusatzvereinbarung.