Gericht verbietet Umsatzbeteiligung

Niederlage für DocMorris: Keine Provision für Plattformen

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Berlin -

Auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuletzt kein Problem mit Apothekenplattformen gesehen hat – das Finanzierungsmodell wackelt. Denn schon in zweiter Instanz wurde DocMorris untersagt, sich einen Anteil vom Umsatz als Provision zahlen zu lassen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) gab wie zuvor das Landgericht (LG) einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) statt.

Dass die Betreiber von Plattformen ihren Partnerapotheken eine digitale Marktplatzinfrastruktur zur Verfügung stellen, ist laut OLG per se noch nicht unzulässig nach § 11 Abs. 1a Apothekengesetz (ApoG). Das gilt auch dann, wenn die Apotheken dafür eine monatliche Grundgebühr zahlen müssen und auch dann, wenn über diesen Weg auch Rezepte vermittelt werden.

Der Vorschrift zufolge ist es „unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

Dagegen ist es laut OLG nach § 8 Satz 2 ApoG unzulässig, wenn die teilnehmenden Apotheken dafür – so wie im Fall von DocMorris – eine Gebühr von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises für alle über die Plattform verkauften nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zahlen müssen. Denn bei der „während der Vertragsdauer eingeräumten schuldrechtlichen Nutzungsbefugnis einer digitalen Marktplatzinfrastruktur“ handelt es sich laut Gericht um einen „überlassenen Vermögenswert“.

Laut dem Paragrafen sind „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge“ unzulässig.

Das Landgericht hatte zuvor beide Vertragsbestandteile für unzulässig erklärt. Weil das OLG jetzt aber die monatliche Grundgebühr von 399 Euro pro Apotheke für rechtmäßig befand, muss die AKNR zwei Fünftel der Kosten übernehmen. Allerdings wurde Revision zugelassen, sodass sich wohl bald der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandersetzen muss.

Nachdem DocMorris von der AKNR abgemahnt worden war, hatte der Versender selbst eine negative Feststellungsklage eingereicht. Die Kammer hatte ihre Ansprüche in Gestalt einer Widerklage geltend gemacht.

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