Lieferengpässe sind doppelt ärgerlich, wenn die Apotheke anschließend auch noch retaxiert wird, weil die Kasse den Hinweis zur Nichtverfügbarkeit nicht akzeptiert. Dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt (LAV) ist jetzt ein Durchbruch in Verhandlungen mit der AOK des Landes gelungen: Der Kasse reicht ab sofort die Bestätigung eines Großhändlers. Apotheken können auch bereits ausgesprochenen Retaxationen widersprechen.
Laut dem LAV hatte die AOK Sachsen-Anhalt in der Vergangenheit viele Apotheken mit der Begründung retaxiert, es läge kein Nachweis des Herstellers über die Nichtverfügbarkeit des jeweiligen Rabattarzneimittels vor. Der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V verlange einen solchen Herstellernachweis, wenn statt des Rabattpartners das Präparat eines anderen Herstellers abgeben, erinnert der Verband.
In den Apotheken löst das regelmäßig immensen Aufwand aus. Teilweise verweigern die Hersteller sogar eine entsprechende Bescheinigung, da sie sich gegenüber den Kassen dazu verpflichtet haben, die Rabattverträge zu erfüllen. Aus Angst der Hersteller vor Vertragsstrafen werden dann die Apotheken retaxiert.
Auf diese Problematik haben Mitglieder des LAV-Vorstands und der Geschäftsstelle die Vertreter der AOK hingewiesen. Und der kurzfristig anberaumte Termin war erfolgreich. „Ab sofort und für die Zukunft reicht im Falle der Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels für den entsprechenden Aufdruck der „2“ auf der Verordnung der Nachweis eines Großhändlers entweder schriftlich oder über eine MSV 3-Abfrage aus, wonach das Rabattarzneimittel am Tag der Abgabe in der Apotheke nicht lieferbar war“, informiert der LAV.
Auch bei einer MSV3-Abfrage sei ein Ausdruck zwingend notwendig, um gegen eine Retaxation vorzugehen. Und auf ein weiteres Details sollen die Apotheker achten, rät der Verband: Nicht ausreichend ist die Bezeichnung „nicht geführt“ auf der Defektmeldung.
Die Einigung erleichtert nicht nur die zukünftige Abgabe. Auch bereits ausgesprochenen Retaxationen können Apotheker widersprechen und als den Nachweis der Nichtlieferbarkeit eine Bescheinigung eines Großhändlers beifügen. Die LAV-Geschäftsstelle übernimmt diesen Service auf Anfrage der Mitglieder.
Die AOK Sachsen-Anhalt greift mit diesem Entgegenkommen dem neuen Rahmenvertrag vor, der in den letzten Zügen zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband ausgehandelt wird. Auch darin ist eine Erleichterung der Beweislast bei Lieferengpässen vorgesehen. Allerdings verlangt der Entwurf der Neufassung die Bestätigung von zwei Großhändlern, dass das Präparat nicht verfügbar ist.
Fünf Jahre lang haben der DAV und der GKV-Spitzenverband sich nicht auf einen neuen Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) einigen können. Nun wird über die letzten Details einer neuen Vereinbarung verhandelt. Worauf sich die Apotheker wohl am meisten freuen können: Die Problematik der Stückelung soll gelöst werden, indem jede Verordnung zeilenweise betrachtet wird. Andere Probleme im Zusammenhang mit Stückzahl- oder N-Verordnung sollen schon dadurch gelöst werden, dass den Ärzten verbindlichen Vorgaben für die Praxissoftware gemacht wurden.
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