Securpharm und Botendienst

Nicht zugestellt: Packung kann zurückgebucht werden

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Berlin -

Ist ein Rx-Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig, wird bestellt. Soll dann per Botendienst geliefert werden, kann es kniffelig werden, wenn die Ware nicht zugestellt werden kann. Denn es stellt sich die Frage, ob die Packung aus dem Securpharm-System zurückgebucht werden kann.

Securpharm dient dem Schutz vor gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette. Seit Februar 2019 ist das System scharfgestellt. Apotheken müssen die Sicherheitsmerkmale checken und die Packungen bei der Abgabe ausbuchen. Dabei wird das Sicherheitsmerkmal der Arzneimittelpackung deaktiviert und die Schachtel verliert ihre Verkehrsfähigkeit. Das gilt auch, wenn die Packung per Botendienst zugestellt werden soll. Kann die Ware nicht abgegeben werden und kommt zurück in die Apotheke, ist ein Zurückbuchen der Packung möglich.

Kontrollbereich der Apotheke

Denn die sogenannte Delegierte Verordnung sieht vor, dass Packungen, die durch Ausbuchen als „abgegeben“ gelten, innerhalb von zehn Kalendertagen von derselben Apotheke wieder zurückgebucht werden dürfen. Möglich ist dies unter der Voraussetzung, dass die Packung den Kontrollbereich der Apotheke nicht verlassen hat. Weil der Botendienst zum Kontrollbereich der Apotheke gehört, ist innerhalb der Zehn-Tages-Frist ein Zurückbuchen möglich.

Achtung: Hat eine Arzneimittelpackung den Status „zerstört“ oder „gestohlen“, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Die Packung darf nicht mehr verkauft werden.

Fällt im Rahmen der Lieferung auf, dass das falsche Arzneimittel bestellt oder geliefert wurde und soll diese an den Großhandel retourniert werden, darf die Packung nicht ausgebucht werden, da diese sonst den Status „abgabefähig“ verlieren würde.

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