„Pharmazeuten fehlt Ausbildung am Patienten“

Nicht geeignet: Schulungsverbot für Test-Apotheker

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Berlin -

Apotheker Florian Faßbender aus Rheinland-Pfalz hat seine Teststelle seit März 2021 in Betrieb – auch wenn sie sich aktuell „nicht mehr wirklich“ lohne, hält er das Angebot am Laufen. Jetzt wurde er vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) informiert, dass er sein Testpersonal nicht mehr selbst schulen dürfe. Apotheker:innen seien kein fachlich geeignetes Personal.

Das LSJV bezieht sich auf Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua). Dort wird in der Ausführung über „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ das „fachlich geeignete“ Personal aufgezählt. Dabei handele es sich um Personen, „die aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu Ihrer Abwehr treffen können.“ Genannt werden: „Ärzte, Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Medizinischtechnische Assistenten, Hebammen, Desinfektoren, Medizinische, Zahnmedizinische Fachangestellte, Rettungssanitäter und -assistenten und Altenpfleger.“

Apotheker:innen fehlen in der Auflistung. Faßbender überraschte die Nachricht der Behörde: „Das ist komisch, im Team darf ich die jährliche Hygiene- und Gefahrstoffschulung doch auch immer machen, warum nicht für die Teststelle? Gehört ja schließlich zur Apotheke und wir sind ja wohl ausgebildetes Fachpersonal.“ Er sei selbst von einem Arzt geschult, wie die Schnelltests anzuwenden sind.

Kammer kann nicht helfen

Faßbender fragte bei der Apothekerkammer nach. Dort teilte man ihm mit, dass angesichts seines Pharmaziestudiums und der Einweisung durch einen Arzt die fachliche Eignung vorliege. Die Antwort sei jedoch nicht rechtsgültig, schrieb René Brinkmann von der Kammer. „Eine kurzfristige Änderung der Ansicht des LSJV halte ich für ausgeschlossen, da in diesem Fall auch die DGUV mit im Boot ist und möglicherweise nun genauer hinschaut.“ Letztlich handele es sich um eine Regel, die von einem Expertenrat komme und über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben werde. „In dieser Sache werden wir wenig bis gar nichts ausrichten können und es würde sehr lange dauern.“

Der Apotheker kritisiert, dass Pharmazeut:innen nicht zum geeigneten Personal gehören. Jetzt müsse er einen Arzt „herbemühen“, der das dann natürlich auch noch extra abrechne. „Er macht das sicher nicht aus Menschlichkeit und gutem Willen.“ Das LSJV erinnerte in seiner Mail an die Teststellen auch daran, dass die Schulung vor Tätigkeitsbeginn und bei „maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen“ auch anlassbezogen und mindestens einmal pro Jahr durchzuführen sei.

Landesamt: Pharmazeuten fehlt Ausbildung am Patienten

Das LSJV räumt auf Nachfrage ein, dass Liste des geeigneten Personals in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 der Baua nicht abschließend sei. „Allerdings werden zukünftige Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in ihrem Studium als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich Arzneimittelherstellung und -prüfung sowie Anwendung ausgebildet. Es findet, anders als beispielsweise bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Krankenpflegepersonal, keine Ausbildung am Patienten statt, insbesondere werden keine anatomischen Kenntnisse im Nasen- und Rachenraum vermittelt“, sagt eine Amtssprecherin.

Die TRBA gäben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Es handele sich um eine „bundesweite Empfehlung“, sagt eine Sprecherin. Die Zuständigkeiten der einzelnen Bundesländer seien jedoch zu beachten. „Wir können nur Aussagen für Rheinland-Pfalz treffen.“

Fachkundige Einweisung reicht aus

In Bayern informiert die Landesapothekerkammer, dass für die Schulung kein „Sachkundenachweis“ oder ähnliches gefordert werde. Auch ein Zertifikat sei nicht explizit erforderlich. Entsprechend sei auch keine spezielle, zertifizierte Schulung oder dergleichen vorgeschrieben. Die Einweisung könne durch eine entsprechend fachkundige Person erfolgen – beispielsweise eine:n Ärzt:in oder eine „ihrerseits fachkundig eingewiesene Person“. Online-Einweisungen seien nicht verboten, es empfiehle sich jedoch eine kurze praktische Übung der korrekten Abstrichnahme unter fachkundiger Anleitung.

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