Approbationsentzug nach Zytoskandal

„Neurologische Probleme“: So argumentierte der Pfusch-Apotheker

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Berlin -

Der Zyto-Skandal von Bottrop hatte zuletzt ein berufsrechtliches Nachspiel: Der Pfusch-Apotheker Peter S. klagte gegen den Approbationsentzug – und argumentierte dabei auch mit angeblichen „neurologischen Problemen“. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) ließ sich nicht darauf ein.

Das Landgericht Essen (LG) hatte S. 2018 zu zwölf Jahren Haft und lebenslangem Berufsverbot verurteilt. Der Apotheker hatte die lebenswichtige Medizin seiner Patienten in mindestens 14.500 Fällen aus Habgier verdünnt, um seinen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Juli 2020 das Urteil.

Die Bezirksregierung Münster entzog dem Apotheker daraufhin im September 2020 seine Approbation endgültig, zuvor war zunächst das Ruhen angewiesen worden. S. reichte Klage ein, die im August dieses Jahres abgewiesen wurde.

Das Gericht sah den Apotheker als „unwürdig zur Ausübung seines Berufs“ an. Für den unbestimmten Rechtsbegriff der „Unwürdigkeit“ ist ein Verhalten nicht ausreichend, das im beruflichen Umfeld oder gesellschaftlichen Bereich lediglich auf Missfallen stößt. „Erforderlich ist vielmehr ein schwerwiegendes Verhalten, das bei Würdigung aller Umstände das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Apotheker und Patient nachhaltig zerstört.“ Die Verfehlungen müssen dabei nicht unbedingt mit der pharmazeutischen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehen; abhängig von der Schwere des Delikts können auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, erfasst sein.

Schwerwiegende Verfehlungen

„Bei dem den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 Fällen sowie des Betruges in 59 Fällen jeweils zugrundeliegenden Verhalten des Klägers handelt es sich um schwerwiegende Verfehlungen, die ihn für den Beruf als Apotheker als untragbar erscheinen lassen.“

Bereits die Abrechnungsbetrügereien seien „schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis“: „Eine korrekte Abrechnung pharmazeutischer Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den selbstverständlichen Berufspflichten des Apothekers. Die Gefährdung der finanziellen Basis der öffentlichen wie auch privaten Kostenträger durch betrügerische Abrechnungen in großem Umfang über viele Jahre hinweg und einem Schaden in Millionenhöhe stellt auch ohne einen unmittelbaren behandlungsrelevanten Bezug eine gravierende berufliche Verfehlung dar.“

Erst recht sei der 14.537-fache vorsätzliche Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 zugrunde lagen, von besonders hohem Gewicht. „Ein Apotheker, der mit einer Erlaubnis zur Herstellung von Zytostatika für die Behandlung von Krebspatienten die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen rücksichtslos missbraucht, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, verletzt den Kernbereich seiner beruflichen Pflichten in äußerst hohem Maße.“

Vor diesem Hintergrund würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand aller Apotheker nachhaltig erschüttert, wenn ein solches Verhalten für den Fortbestand der Approbation des Klägers folgenlos bliebe,

Zu große Wiederholungsgefahr

Dieses Fehlverhalten rechtfertige aber nicht nur die Annahme seiner Unwürdigkeit, sonder auch seiner Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs. Gemeint ist damit die Wiederholungsgefahr: „Dieses jahrelange erhebliche Fehlverhalten, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, lässt prognostisch auf eine bei ihm deutlich verfestigte Neigung schließen, er werde seinen beruflichen Pflichten als Pharmazeut auch zukünftig nicht die erforderliche Bedeutung für die Patienten, aber auch der Gesundheit der Bevölkerung insgesamt beimessen.“

Dies sei schon deshalb anzunehmen, weil er ungeachtet eines bereits 2013 eingeleiteten und 2014 eingestellten Ermittlungsverfahrens weiter seine Straftaten begangen habe. Auch an der Aufarbeitung vor Gericht habe er „nicht ansatzweise mitgewirkt“. „Bis zuletzt zeigt er sich uneinsichtig und leugnet seine strafrechtliche Verantwortung.“

„In höchstem Maße verwerflich“

Sein Verhalten wiege umso schwerer, als die von ihm gestreckten und damit vermutlich wirkungslosen Arzneimittel zur Behandlung von schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten wie im Rahmen der Krebsbehandlung bestimmt waren. „Eine Abgabe von Arzneimitteln an diese Patienten ohne zutreffenden Wirkstoffgehalt ist in höchstem Maße verwerflich. Indem der Kläger bewusst darauf verzichtet hat, die Arzneimittel mit den tatsächlich verschriebenen Wirkstoffgehalten zu dosieren, hat er sich über dieses Risiko entweder bewusst hinweggesetzt oder das Risiko für eine Gesundheitsverschlechterung schlicht nicht erkennen wollen.“

Beides sei aber nicht zu akzeptieren: „Im ersten Fall offenbart diese Handlungsweise eine sorglose und bedenkenlose Einstellung im Umgang mit diesen Arzneimitteln, die die Prognose rechtfertigt, dass der Kläger auch künftig seine Prüfungspflichten in eklatanter Weise vernachlässigen wird. Im zweiten Fall ist zu befürchten, dass es wegen fehlenden Fachwissens und einer Fehleinschätzung von Situationen und Gesundheitsgefahren zu weiteren massiven Verstößen gegen Berufspflichten kommen wird.“

Kein faires Verfahren?

S. hatte noch versucht, sich damit zu retten, dass gegen zwei seiner früheren Mitarbeiterinnen kein Prozess eröffnet wurde. Dies habe für die Beurteilung seines Verhaltens keine rechtliche Bedeutung, so das Gericht.

Und es kam noch dreister: S. argumentierte vor Gericht, dass der Approbationsentzug ihn „erkennbar und in massiver Weise“ in seinen Grundrechte verletze. Denn die Strafkammer habe die Auswirkungen einer angeblichen Hirnverletzung unzureichend erfasst und kein Sachverständigengutachten eines Neurologen eingeholt. Deswegen habe er kein faires, rechtsstaatliches Verfahren erhalten.

Doch das VG sah keinen Hinweis, dass das LG sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es seinen Antrag zum Nachweis einer angeblich mangelnden oder eingeschränkten Schuldfähigkeit zu Unrecht abgelehnt habe. „Dringende Gründe zur Annahme, der Kläger sei bei Begehung sämtlicher ihm zur Last gelegter Taten nicht voll schuldfähig gewesen, sind auch im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Keine Frage der Schuldfähigkeit

Im Übrigen spiele dies für den Approbationsentzug auch keine Rolle. Denn dieser fuße im Wortlaut darauf, dass der Apotheker sich „eines Verhaltens schuldig gemacht“ habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs ergebe.

„Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung bedeutet nicht, dass der Apotheker voll schuldfähig im strafrechtlichen Sinne gewesen sein muss. Vielmehr ist der Begriff ‚schuldig gemacht‘ ordnungsrechtlich dahin zu verstehen, dass dem Apotheker das Fehlverhalten im Sinne einer adäquaten Kausalität zugerechnet werden können muss.“ Das sei hier der Fall: „Der Kläger hat die – unstreitigen – aus der von ihm als Apotheker in eigener Verantwortung betriebenen Apotheke stammenden Lieferungen erheblich minderdosierter Krebsmedikamente adäquat kausal verursacht.“

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