Die Techniker Krankenkasse (TK) und die Barmer GEK haben sich mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) auf einen neuen Vertrag zur Hilfsmittelversorgung verständigt. Er regelt die Abgabe von Milchpumpen, Adaptationshilfen, Inhalationshilfen und -geräten, Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, Krankenpflegeartikeln und Spülsystemen sowie Blutdruckmessgeräten.
Der Vertrag soll bereits am 1. März in Kraft treten. Apotheken, die Barmer- und TK-Versicherte ab März weiterhin mit den entsprechenden Hilfsmitteln versorgen wollen, müssen dem Vertrag daher bis spätestens 26. Februar beitreten. Der Beitritt kann mit Wirkung für den ganzen Vertrag oder einzelne Anlagen erfolgen. Apotheken, die nicht teilnehmen, sind ab März nicht mehr zur Versorgung der Barmer- beziehungsweise TK-Versicherten berechtigt.
Die Abgabe von Hilfsmitteln bedarf nach dem Vertrag grundsätzlich der Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse. Bei Hilfsmitteln, für die ein Vertragspreis vereinbart ist, muss die Apotheke eine so genannte „Versorgungsanzeige“ einreichen. Ist kein Preis vereinbart, ist ein Kostenvoranschlag zu stellen.
Um das Verfahren zu erleichtern, wollen die Kassen eine Hilfsmittelplattform für die elektronische Übermittlung einrichten. Allerdings sind im Vertrag zahlreiche Ausnahmen vereinbart worden, für die keine Genehmigungen eingeholt werden müssen.
Die Höhe der Vergütung ist in den einzelnen Anlagen geregelt. Die Apotheke darf der Vereinbarung zufolge grundsätzlich von dem Versicherten eine Aufzahlung verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie dem Versicherten zumindest ein aufzahlungsfreies Produkt angeboten hat. Der Versicherte muss zudem schriftlich bestätigen, dass er über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung informiert wurde. Diese Erklärungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und den Krankenkassen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Der neue Vertrag stellt an die beitretenden Apotheken höhere Anforderungen: So wollen die Kassen ihre Versicherten nur noch durch Apotheken, die über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System (QMS) verfügen, versorgen lassen. Allerdings muss der entsprechende Nachweis erst spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Vertragsbeginn erbracht werden. Apotheken, die nun beitreten, müssen spätestens ab März 2013 mit dem Zertifizierungsverfahren begonnen haben.
Die Apotheken müssen sich nun entscheiden, ob sie sich den neuen Bedingungen unterwerfen wollen. Viel Bedenkzeit haben sie nicht. Eine Belieferung der genannten Produktgruppen auf Grundlage des vom DAV mit dem Ersatzkassenverband vdek geschlossenen Hilfsmittelliefervertrags ist ab März nicht mehr möglich, da er von der Barmer und der TK zum 28. Februar gekündigt wurde. Für alle übrigen Hilfsmittel gilt der vdek-Vertrag jedoch fort.
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