Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die neue Testverordnung (TestV) vorgelegt. Ab 1. Juli müssen Apotheken demnach die Ausweise kontrollieren und eine Selbstauskunft einsammeln.
Auch über den 30. Juni hinaus sollen Bürger:innen unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben. Folgende Personengruppen können laut aktuellem Verordnungsentwurf bis in den November hinein kostenfreie anlasslose Antigenschnelltests in Anspruch nehmen:
Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.
Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber laut Verordnungsentwurf einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten. Dabei kann das jeweilige Bundesland diesen Eigenanteil übernehmen.
Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke oder der Teststelle nachgewiesen werden. Wie bereits in der vierwöchigen Übergangsphase im vergangenen Herbst kann es hier unter Umständen zu Problemen kommen, da Kinder beispielsweise keinen Pass haben. Im Testzentrum muss ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert. Außerdem gefordert wird „der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der [...] genannten Gründe anspruchsberechtigt ist. Personen mit einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung brauchen ein ärztliches Zeugnis im Original.
Stichprobenartig sollen künftig mindestens 2 statt bislang 1 Prozent aller Testzentren kontrolliert werden.
Dadurch, dass die Bürgertests nicht mehr wie gewohnt weitergeführt werden, können ab dem 1. Juli keine weitere Beauftragungen erfolgen.
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