Die Bundesregierung will bestimmte Betäubungsmittel neu klassifizieren: Gestern beschloss das Kabinett eine Verordnung, mit der die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geändert werden sollen. Drei Stoffe werden neu dem BtMG unterstellt; eine Substanz wird aus den entsprechenden Regelungen herausgenommen. Weitere Stoffe werden umgestuft. Die Änderungen bedürfen noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Mit einer Entscheidung kann nach Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bereits in den nächsten Wochen gerechnet werden.
Neu unter das BtMG fallen der Zauber- oder Aztekensalbei (Salvia divinorum), Benzylpiperazin (BZP) sowie Oripavin. Salvia divinorum wird weder als Arzneimittel noch in der Homöopathie verwendet und daher in die Anlage I (nicht verkehrsfähige BtM) aufgenommen. Die Pflanze enthält die stark psychoaktiv wirkenden Neoclerodanditerpene; der Konsum der Droge könne zu schweren Bewusstseinsveränderungen und Psychosen führen, heißt es in der Verordnung. Der Konsumentenkreis sei in der Vergangenheit gewachsen, auch sei die Droge im Internet zunehmend erhältlich.
Das synthetische Benzylpiperazin (BZP) stimuliert ähnlich den Amphetaminen das zentrale Nervensystem. Nach einer Risikobewertung des wissenschaftlichen Beirats der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sollte BZP aufgrund seiner aufputschenden Eigenschaften und des fehlenden medizinischen Nutzens kontrolliert werden. Daher wird es in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige BtM) aufgenommen. BZP wird derzeit in Deutschland zu Forschungs- und Analytikzwecken verwendet. Die zur Opiatherstellung genutzte Substanz Oripavin fällt wegen einer Empfehlung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen ebenfalls in die Anlage II des BtMG.
Desweiteren werden einige Baribiturate, Psychostimulanzien sowie zwei ehemals als Schlafmittel verwendete Wirkstoffe, die bislang in der Anlage III (verkehrs- und verschreibungsfähige BtM) aufgeführt waren, in die Anlage II überführt. Meta-Chlorphenylpiperazin (m-CPP) wird nach einer einjährigen Frist endgültig der Anlage II unterstellt. Die synthetische Droge m-CPP wurde hierzulande seit Mitte 2005 zunehmend sichergestellt.
Das Abhängigkeitspotenzial von Modafinil, einem Medikament zur Behandlung von Narkolepsie und Schlaf-Apnoe, wurde als gering und sogar deutlich niedriger als das der Benzodiazepine eingeschätzt. Daher wird der Wirkstoff aus dem BtMG herausgenommen.
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