Neue Regel für Zahnarztrezepte Hanna Meiertöns, 06.02.2023 07:50 Uhr
Auf Rezepten von Zahnärzt:innen fehlte bislang meist die lebenslange Arztnummer (LANR) – sie hatten schlichtweg keine. Das änderte sich allerdings im vergangenen Jahr, seit Januar ist die Angabe auf allen Muster-16- und E-Rezepten Pflicht.
Bislang erhielten Zahnärzte keine LANR, wie Hebammen und Bundeswehrärzte verwenden sie die Nummer 999999900 als Ersatz. Auch eine Betriebsstättennummer ist ihnen nicht zugewiesen, ersatzweise geben sie die 179999900 an.
Im vergangenen März traf der GKV-Spitzenverband allerdings eine Vereinbarung mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) darüber, dass in Zukunft auch den Zahnärzt:innen lebenslange Arztnummern zugewiesen werden sollen. § 293 zur Kennzeichnung für Leistungsträger und Leistungserbringer SGB V wurde ensprechend ergänzt und die LANR wurden den Zahnärzt:innen im Verlauf des letzten Jahres zugewiesen und übermittelt.
Voraussetzung für die Abrechnung
Die LANR besteht aus neun Ziffern und wird an jeden Arzt, jede Ärztin, jeden Psychotherapeuten, jede Psychotherapeutin und zukünftig an jeden Zahnarzt und jede Zahnärztin vergeben, der für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen ist. Das bedeutet, nur wer eine LANR besitzt, kann auch mit den Krankenkassen abrechnen. Auch für die Abrechnung durch die Apotheke ist es erforderlich, dass die LANR korrekt auf dem Rezept angegeben ist.
Die LANR wird einmalig vergeben, bleibt ein Leben lang bestehen und ist ortsunabhängig. Ein Arzt kann jedoch mehrere LANR besitzen, wenn er auch mehreren Fachgruppen angehört – die ersten sieben Ziffern bleiben jedoch stets gleich. Die ersten sechs Ziffern identifizieren den Arzt ein Leben lang, Ziffer 7 ist die sogenannte Prüfziffer, die Zahlen 8 und 9 dienen als Fachgruppenschlüssel und unterscheiden Versorgungsbereiche, Fachgebiete und Schwerpunkte.
Kontrolle durch Krankenkasse
Seit dem 1. Januar muss deshalb auch durch Zahnärzt:innen sowohl auf Muster-16-Rezepten als auch auf E-Rezepten die LANR angegeben werden. E-Rezepte werden bei fehlerhafter Ausstellung sowieso abgewiesen, Papierrezepte hingegen müssen in der Apotheke geprüft werden. Für die Krankenkassen bedeutet das in Zukunft die Möglichkeit, abgerechnete Leistungen und Verordnungen durch die Zahnärzt:innen besser überprüfen zu können, da sie eindeutig zugeordnet werden können.