Die Kombi Calcium und Vitamin D kann zulasten der Kasse verordnet und abgerechnet werden. Grundlage ist die OTC-Ausnahmeliste. Für die hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Erweiterung beschlossen. Stimmt das Bundesgesundheitsministerium zu, sind Calcium und Vitamin D-haltige Präparate in einer weiteren Indikation erstattungsfähig.
OTC-Arzneimittel werden seit 2004 nicht mehr grundsätzlich von den Kassen erstattet. Diese zahlen die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren. Es gibt aber Ausnahmen, die in der OTC-Ausnahmeliste der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie zu finden sind. Der G-BA entscheidet auf Antrag, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die Liste aufgenommen werden oder ob eine weitere Indikation hinzukommt. Letzteres wurde für Calcium und Vitamin D beschlossen.
Die Kombination ist unter Ziffer 11 der OTC-Ausnahmeliste zu finden. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung sind verordnungsfähig:
Ziffer 12 führt Calciumverbindungen als Monopräparate nur
Doch der G-BA hat eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen. Konkret geht es um die Ziffern 11 und 12. Statt: „bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit“ soll es heißen „bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor (PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“.
Sind Calcium und Vitamin D verordnet, lohnt ein Blick in die Ausnahmeliste, wenn eine Diagnose auf dem Rezept angegeben ist. Denn die Abgabe ist nur erlaubt, wenn das Präparat im Rahmen der festgelegten Indikation verordnet wird. Allerdings ist der/die Ärzt:in nicht verpflichtet, eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben. Wird der Vermerk vorgenommen, besteht für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht. Die Apotheke muss prüfen, ob die angegebene Diagnose mit den Kriterien des G-BA übereinstimmt.
Hat der/die Ärzt:in keine Diagnose angegeben, darf die Apotheke das Rezept zulasten der Kasse beliefern. Rabattverträge beachten!
APOTHEKE ADHOC Debatte