Seit 1. Oktober haben Apotheken bei der Abgabe von Reimporten an Versicherte von Ersatzkassen mehr Spielraum. Ist der verordnete Reimport nicht lieferbar und auch kein günstigeres oder gleichteures Präparat verfügbar, darf künftig auch ein höherpreisiger Import oder das Original abgegeben werden. Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Verband der Ersatzkassen (vdek) im geänderten Arzneiversorgungsvertrag geeinigt.
Hatte der Arzt einen Reimport namentlich verordnet, durfte die Apotheke bislang nur dieses Präparat abgeben oder einen Import, der höchstens genauso viel kostet. Probleme gab es immer dann, wenn auch diese Alternativen nicht lieferbar waren. In diesen Fällen konnte der Patient nur versorgt werden, wenn der Arzt ein neues Rezept ausstellte. Von Apothekerseite gab es deshalb schon seit längerem die Forderung, eine praxistaugliche Regelung zu finden.
Die neue Vorgabe ist jedoch kein Freibrief zum Austausch. Teurere Reimporte oder das Original dürfen nur abgegeben werden, wenn die günstigeren Alternativen tatsächlich nicht lieferbar sind. In diesem Fall ist das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ auf dem Rezept aufzudrucken. Zudem ist die Substitution nur nach Rücksprache mit dem Arzt erlaubt, die ebenfalls auf dem Rezept vermerkt werden muss.
Bei Versicherten von Primärkassen darf der Austausch gegen teurere Produkte weiterhin nur erfolgen, wenn der Arzt die Verordnung geändert hat.
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