Nachtrag im Impfpass: Wer unterschreibt, wer bezahlt? Patrick Hollstein, 19.08.2021 14:16 Uhr
Apotheken dürfen für Corona-Impfungen nicht nur Zertifikate ausstellen, sondern sie auch im gelben Impfpass nachtragen. Und nicht nur das: Auch andere Schutzimpfungen können ergänzt werden – und zwar zu einem Preis, den die Apotheke laut Abda frei kalkulieren kann.
Laut § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Ärzt:innen jede Schutzimpfung unverzüglich im Impfausweis dokumentieren. Wird dieser nicht vorgelegt, muss eine Impfbescheinigung ausgestellt werden. Auf dieser Grundlage kann die Impfung dann nachgetragen werden: „Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung [...] vornehmen [...], wenn [...] eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.“
Der Passus beschränkt sich nicht auf Corona-Impfungen, sodass die Apotheke theoretisch jede Schutzimpfung im WHO-Pass nachtragen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient beim Arztbesuch das Heft vergessen hatte und die Impfung nur auf einem Zettel schriftlich dokumentiert wurde.
Nachgetragen werden müssen alle Informationen, die zur Impfdokumentation gehören:
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person
Unklar ist, was mit dem fünften Punkt gemeint ist, denn die Apotheke kann schlecht die Unterschrift der Ärztin oder des Arztes ersetzen. Und offen ist auch, ob die geplante Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) mit dem Vergütungsbetrag von 2 Euro nur für den Nachtrag von Corona-Impfungen gilt oder für alle Impfungen.
Die Abda geht davon aus, dass die vorgesehene Vergütung lediglich für nachträgliche Eintragungen von Impfungen gegen Sars-CoV-2 gilt. „Dies sollte zur Vermeidung von Missverständnissen im Verordnungstext klargestellt werden“, heißt es in der Stellungnahme zum Entwurf. „Nachträge sonstiger Impfungen werden von der Vorschrift nicht erfasst, eine Vergütung solcher Leistungen kann zwischen Apotheken und Patienten frei vereinbart werden.“