Die verzweifelte Reaktion vieler Inhaber:innen auf das Skonto-Urteil zeigt, wie schlecht die finanzielle Lage der Apotheken insgesamt ist. Ausgerechnet an diesem letzten Konditionenbaustein hängt das Überleben vieler Betriebe. Die Wettbewerbszentrale rechtfertigt das Vorgehen gegen die Konditionen des Reimporteurs Haematopharm.
Die Wettbewerbszentrale hatte mit ihrer Klage gegen den Reimporteur Haematopharm auf Beschwerden reagiert, die immer wieder aus der Branche gekommen seien. „Mit dem Urteil ist eine offene juristische Frage geklärt worden, das ist eine Aufgabe der Wettbewerbszentrale“, sagt Rechtsanwältin Christiane Köber.
Dieser Ausgang gefalle natürlich nicht allen, räumt Köber ein. „Ich halte das Urteil des BGH für nachvollziehbar, kann aber verstehen, dass es bei Apotheken nicht für Begeisterung sorgt.“ Inhaber:innen klagten nach dem Urteil und prognostizierten eine weitere Schließungswelle.
Köber zufolge gilt die Entscheidung rein juristisch zwischen der Wettbewerbszentrale und Haematopharm. „Jeder, der weiterhin Skonti gewährt und nutzt, kann aber damit rechnen, dass er abgemahnt wird.“ Daher liefen Hersteller oder Großhändler, die weiterhin Rabatte gewähren, Gefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Das Skonti-Verbot dürfte ihrer Auffassung nach auch ausländische Versender treffen. „Ein pharmazeutisches Unternehmen darf den Rabatt meiner Einschätzung nach auch nicht an niederländische Versandapotheken gewähren.“ Unklar ist, wie hier ein erforderlicher Nachweis erbracht werden könnte: Die großen Versender haben zahlreiche Vereinbarungen mit der Industrie über Werbekostenzuschüsse und Rückvergütungen, die individuell gestaltet sind. Allerdings spielt der verschreibungspflichtige Bereich bislang keine große Rolle.
Bevor sich die Wettbewerbszentrale weiter zum Fall äußert, will Köber die Begründung abwarten. In der Branche seien ja bereits verschiedene Lösungen in der Diskussion, sagt sie. „Lösungen müssen Andere finden, wie etwa die jeweiligen Branchenvertreter.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Donnerstag entschieden, dass Skonti bei Rx-Medikamenten unzulässig sind, sofern der Nachlass insgesamt über die 3,15-prozentige Spanne hinausgeht.
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