Hilfsmittel

MwSt-Falle: Milchpumpenverleih

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Berlin -

16 statt 19 Prozent: Zum 1. Juli wurde die Mehrwertsteuer gesenkt – Apotheken mussten entsprechend reagieren. Doch auch einige Tage nach der Umstellung sind noch immer Fragen offen – beispielsweise zur monatsübergreifenden Abrechnung von Hilfsmitteln wie Milchpumpen.

Welcher Umsatzsteuersatz abgerechnet wird, ist vom Tag der Leistungserbringung abhängig. Wurde ein Kostenvoranschlag zum alten Umsatzsteuersatz genehmigt, muss auch zu diesem abgerechnet werden – auch wenn erst im Juli zum ermäßigten Satz geliefert wird. Wie verhält es sich aber, wenn im Abrechnungszeitraum beide Umsatzsteuersätze in Frage kommen, weil monatsübergreifend abgerechnet wird? Nur einen Umsatzsteuersatz abrechnen? Zwei Abrechnungszeilen aufdrucken? Kopie erstellen wie bei Inkontinenzprodukten und für beide Zeiträume getrennt abrechnen? Oder gar ein neues Rezept ab 1. Juli anfordern?

Eine einheitliche Regelung für alle Kassen gibt es nicht. Laut GKV-Spitzenverband sollte in diesem Fall der Steuerberater die Antwort liefern, denn diese sei im Handels-/Umsatzsteuerecht zu finden. „Entscheidend ist der Tag, an dem der Apotheker seine Leistung erbringt. Die Umsatzsteuer, die an diesem Tag der Leistungserbringung gilt, muss angesetzt werden – auch wenn es einen monatsübergreifenden Verlauf gibt“, teilt eine Sprecherin mit.

DAK: Zwei Verordnungszeilen

Bei der DAK wird die Miete pro Tag abgerechnet. „Unseres Wissens nach sollten die Mietzeiträume daher bis 30. Juni und ab 1. Juli 2020 bei der Abrechnung getrennt werden“, teilt ein Sprecher mit. Die Apotheke kann „mit zwei Verordnungszeilen auf dem Rezept“ abrechnen. „Mehrere Rezepte sind dafür nicht nötig.“

TK: Verschiedene Zeiträume ausweisen

Auch bei der TK muss die Apotheke die verschiedenen Zeiträume vermerken. Soll eine Milchpumpe abgerechnet werden, „muss der Vermieter lediglich die verschiedenen Zeiträume auf seiner Rechnung ausweisen und die jeweils gültige Mehrwertsteuer entsprechend ausweisen.“

Barmer: Tag der Abgabe zählt

„Letzten Endes zählt nur der Tag der Abgabe“, teilt ein Sprecher mit. „Wenn die Milchpumpe am 15. Juni ausgegeben wurde, dann muss hier der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent ausgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Verordnung bis in den Juli hinein erstreckt. Es bleibt bei 19 Prozent.“ Anders sieht es aus, wenn die Milchpumpe erst am 1. Juli oder später von der Apotheke ausgegeben worden wäre, dann müsse der Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent ausgewiesen werden.

AOK kann nicht helfen

Der AOK-Bundesverband verweist auf eine „steuerrechtliche Beratung, die fundiert nur in Kenntnis der jeweils zugrunde liegenden, regional unterschiedlichen Vertragssituation erfolgen könnte“, so ein Sprecher. „Leider können wir hier nicht weiterhelfen.“

Und was sagt der DAV?

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) verweist auf den GKV-Spitzenverband. „Nach unseren Informationen wird der GKV-Spitzenverband in Kürze seine Handlungsempfehlungen zu den Auswirkungen der befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Hilfsmittelversorgung herausgeben. Sollten wir hierzu konkrete Informationen erhalten, stellen wir als DAV den Landesapothekerverbänden diese Informationen natürlich umgehend zur Verfügung.“

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt kostenlosen Newsletter abonnieren!

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