Zum 1. Juni treten Neuerungen beim Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. Künftig haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.
Unter anderem treten im Sommer Änderungen in § 3 MuSchG „Schutzfristen vor und nach der Entbindung“ in Kraft. Bislang greift der Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Bislang mussten die Betroffenen Urlaub nehmen, wenn es vor dem festgelegten Zeitraum zu einer Fehlgeburt kam. Doch ab dem 1. Juni ändert sich die Rechtslage und Frauen haben Anspruch auf Mutterschutz, wenn sie ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Fehlgeburt gelten unterschiedliche Schutzfristen, in denen die Frauen nicht beschäftigt werden dürfen.
Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von zwei Wochen. Ab der 17. Schwangerschaftswoche erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Erleiden Frauen eine Fehlgeburt ab der 20. Woche, dürfen Arbeitgebende die Betroffenen für einen Zeitraum von acht Wochen nicht beschäftigen.
Es gelten jedoch Ausnahmen, nämlich dann, wenn sich betroffene Frauen ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden und muss laut MuSchG nicht schriftlich erfolgen.
Das bedeutet: Ob eine Frau nach einer Fehlgeburt den Mutterschutz in Anspruch nehmen will, entscheidet sie selbst. Tut sie dies, wird wie bei den bisherigen Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt. Dieses kann dem Arbeitgeber auf Antrag über die Umlageversicherung U2 erstattet werden.