Werden Rezeptur-Retaxationen aufgrund der Preisberechnung nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ausgesprochen, können Apotheken den Mustereinspruch nutzen. Doch die Kassen bleiben hart und haben bereits Einsprüche abgelehnt. Wie gehen Apotheken damit um?
Mit der Kündigung der Hilfstaxe – Anlagen 1 und 2 – war Ärger vorprogrammiert. Die Kassen machten schnell deutlich, dass sie die Auffassung zur Abrechnung nach §§ 4 und 5 AMPreisV nicht teilen. Retaxationen waren daher nur eine Frage der Zeit. Jetzt ist klar, dass auch der Mustereinspruch nicht zu einem Umdenken führt, denn es wurden bereits Ablehnungsbescheide verschickt.
Hat die Apotheke selbst Einspruch eingelegt und wurde dieser abgelehnt, soll der Einspruch der Kasse archiviert werden. Dazu sind Retax, Einspruch und Ablehnungsbescheid aufzubewahren. Wurde Einspruch über den Verband eingelegt, werden die Apotheken entsprechend informiert.
Wie es dann weitergeht, wird bereits auf Bundes- und Landesebene beraten. Ziel ist es, ein einfaches und kostengünstiges Verfahren für die Apotheken zu entwickeln, das das weitere Vorgehen und mögliche Klagen regelt. Dass die Möglichkeit eines Musterstreitverfahrens, um den zunehmenden Retaxationen von Rezepturabrechnungen durch die Krankenkassen zu begegnen, geprüft wird, hatte die Abda erst vor kurzem bestätigt.