Musikrechte

BGH: Keine Gema-Gebühr für Arztpraxen dpa/APOTHEKE ADHOC, 19.06.2015 13:24 Uhr

Karlsruhe - 

Leise Hintergrundmusik beim Zahnarzt soll die Patienten beruhigen. Wenn der Arzt dazu einen Radiosender laufen ließ, musste er bisher einen Gema-Beitrag bezahlen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht damit Schluss: Hörfunksendungen in Arztpraxen zu spielen sei im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts und damit auch nicht vergütungspflichtig. Die Richter entschieden damit zugunsten eines Düsseldorfer Zahnarztes, der sich mit der Gema gestritten hatte. Apotheken müssen für die Musiknutzung weiterhin zahlen.

Der Zahnarzt ließ in seinem Wartezimmer einen Radiosender im Hintergrund laufen. Seit 2003 hatte er dafür einen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft. Den kündigte er im Dezember 2012 jedoch und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg: Die europäischen Richter hatten im März 2012 in einem ähnlich gelagerten italienischen Fall entschieden, dass die Hintergrundmusik in einer Arztpraxis nicht gebührenpflichtig ist, da es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele.

Die Gema hat den Arzt mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen hatten den Mediziner zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Richter entschieden, dass die Gema vom Mediziner lediglich auf die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € Anspruch habe. Denn der Arzt den Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft danach gekündigt.

Dem Urteil des EuGH zum italienischen Fall ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe das Abspielen eines Werks gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen darstellt. Diese Voraussetzungen seien im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergebe.

Der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt stimmte in allen wesentlichen Punkten mit dem EuGH-Fall überein. Die Karlsruher Richter haben daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist. Bisher mussten deutsche Ärzte die Gebühren zahlen. Der BGH musste klären, ob das Urteil des EuGH auf deutsche Verhältnisse angewandt werden kann. Das sei „im Allgemeinen“ der Fall, hieß es. Der BGH ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen.

Arztpaxen und Apotheker werden zwar von der Gema nach dem gleichen Tarif abgerechnet. Doch in diesen Tarif fallen auch Geschäfte des Einzelhandels, denen die Apotheken nach Angaben der Gema eher zuzurechnen seien als den Arztpraxen. Auch nach der neuen Auslegung der öffentlichen Wiedergabe sei die Musiknutzung in Apotheken daher kostenpflichtig, so die Verwertungsgesellschaft.

Die Gema zieht Gebühren für Komponisten, Songtexter und Musikverleger ein und schüttet sie an die Urheber aus. Einen anderen Teil übergibt sie an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet.