Sprechstundenbedarf

Mpox-Impfstoff nicht über Großhandel lieferbar

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Berlin -

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat für Mpox die höchste Alarmstufe ausgerufen. Eine Impfung wird von der Ständigen Impfkommission (Stiko) für bestimmte Personengruppen empfohlen. Laufen in der Apotheke Rezepte über Imvanex (Modifiziertes Vacciniavirus Ankara, lebend, Bavarian Nordic) auf, können diese zwar beliefert, aber nicht über den vollversorgenden Großhandel bestellt werden.

Imvanex ist seit Sommer 2022 hierzulande zugelassen zur aktiven Immunisierung gegen eine durch Pocken-, Affenpocken- sowie Vacciniaviren hervorgerufene Erkrankung bei Erwachsenen ab 18 Jahren. Nachdem die WHO den Gesundheitsnotstand ausgerufen hat, hat die Nachfrage nach Impfungen spürbar zugenommen.

Der Impfstoff muss bei -20 °C gelagert werden und kann nach dem Auftauen vor der Anwendung bei 2 bis 8 °C im Dunklen über einen Zeitraum von zwei Monaten gelagert werden. „Wegen der hohen Anforderungen an die Kühlung ist Imvanex über den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel im Allgemeinen nicht verfügbar“, teilt die Apothekerkammer Berlin mit. Möglich ist jedoch eine Lieferung durch den Großhändler ViroFlex.

ViroFlex bietet zwei Bestellmöglichkeiten:

  • tiefgekühlt (Versandkosten 110 Euro netto, Lieferzeit circa 10 bis 14 Tage)
  • gekühlt mit verkürzter Haltbarkeit auf zwei Monate ab Tag des Versandes (Versandkosten 65 Euro netto, Lieferzeit nur wenige Tage)

Die Versandkosten können laut ViroFlex gegenüber den Kassen abgerechnet werden.

Seit dem 1. September werden laut KV Berlin die Kosten für die Mpox-Impfung von den gesetzlichen Kassen nach dem Sachleistungsprinzip übernommen. Anspruchsberechtigte Versicherte können sich unentgeltlich impfen lassen.

Das Rezept

  • Sprechstundenbedarf auf Muster-16, unvermeidbare Beschaffungskosten sind abrechenbar; Grundlage ist § 10 Absatz 5 Arzneimittelversorgungsvertrag Berlin
  • personenbezogene Verordnung/Einzelverordnung, unvermeidbare Beschaffungskosten sind abrechenbar
  • Privatrezept, Abrechnung nach Arzneimittelpreisverordnung; unvermeidbare Beschaffungskosten sind abrechenbar

Beschaffungskosten

Bei den Ersatzkassen lässt sich eine bundesweite Regelung finden, und zwar in § 7 Arzneiversorgungsvertrag „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ Absatz 7. Dieser findet Anwendung, wenn ein Arzneimittel weder in der Apotheke noch beim Großhandel vorrätig ist.

„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen.“ Aber es kann nicht jeder Betrag für die Beschaffungskosten einfach so abgerechnet werden, ohne vorab eine Genehmigung einzuholen. Denn weiter heißt es: „Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“ Abgerechnet wird per Sonder-PZN 09999637.

Was gilt bei den regionalen Primärkassen? Hier kommen Apotheken um einen Blick in den regionalen Liefervertrag nicht herum. Im Arzneiversorgungsvertrag der AOK Baden-Württemberg heißt es in § 8 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ in Absatz 10: „Unvermeidbare Porti, Zölle und andere von Vorlieferanten in Rechnung gestellte Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Die Kosten sind auf Nachfrage der Krankenkasse mit den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Entsprechendes gilt im Notfall für unvermeidbare Beschaffungskosten im Notdienst.“

Die Kammer weist darauf hin, dass bei AOK, IKK, BKK, Knappschaft und SVLFG unvermeidliche Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, ohne Genehmigung in voller Höhe abgerechnet werden können. Allerdings ist auf Anforderung ein Nachweis vorzulegen.

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