Die SPD hat eines ihrer großen Wahlkampfthemen fast durchgesetzt: Ab 2015 soll es einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto in Deutschland geben. Ausgenommen sind Branchenmindestlöhne und allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge. Es gibt aber noch andere Besonderheiten, die auch Apotheker beachten müssen.
Wenn das Mindestlohngesetz (MiLoG) wie geplant umgesetzt wird, müssen Apotheker vor allem auf ihre Hilfskräfte schauen. Wer eine Aushilfe für weniger als 8,50 Euro die Stunde beschäftigt, für die kein Branchenmindestlohn und kein Tarifvertrag gilt, der muss ihr ab 2015 den Mindestlohn zahlen. Verträge müssen aber nicht geändert werden: Das Gesetz „schlägt“ den vorhandenen Arbeitsvertrag mit dem alten, niedrigeren Lohn. Das kann zum Beispiel für ungelernte Kräfte wie Boten gelten.
Auch für angestellte Reinigungskräfte ist nichts in den zwei Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) und der Apothekengewerkschaft (Adexa) vereinbart worden. Der eine Vertrag gilt für das gesamte Bundesgebiet außer Nordrhein und Sachsen, der andere für den Kammerbezirk Nordrhein. Nur in Sachsen haben die derzeitigen Tarifverträge keine Gültigkeit. Darum gilt für ganz Deutschland: Wer eine Reinigungskraft beschäftigt, muss ihr ab 2015 den Mindestlohn zahlen.
Aufpassen muss auch, wer Hilfskräfte im Rahmen eines Minijobs beschäftigt: Der Mindestlohn kann dabei dazu führen, dass die Minijobs die Entgeltgrenze von 450 Euro überschreiten und nicht mehr beitragsfrei sind. Arbeitgeber könnten dann beispielsweise die Stundenzahl des Minijobers soweit reduzieren, dass die Entgeltgrenze weiterhin eingehalten wird.
Ausgenommen vom Anspruch auf den Mindestlohn sind Jugendliche bis 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Auszubildende. Im pharmazeutischen Bereich betrifft das PTA-Praktikanten, PKA in der Ausbildung und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), da das Praktikum einen Teil ihrer Ausbildung darstellt.
PhiP bekommen im gesamten Bundesgebiet inklusive Nordrhein weiterhin 750 Euro im ersten Halbjahr und 880 Euro im zweiten. Das legen die zwei Tarifverträge zwischen ADA und Adexa fest. Im tariflosen Sachsen würde der Mindestlohn das Einkommen der Beschäftigten mit Abschluss in den unteren Gehaltsklassen anheben.
Ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Das Gleiche gilt bei Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos waren, für das erste halbe Jahr einer Beschäftigung, sofern diese in einem nicht-tarifgebundenen Unternehmen stattfindet. Das soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Auch bei maximal sechswöchigen Praktika zur Berufsvorbereitung gilt der Anspruch auf Mindestlohn nicht.
Außer dem Mindestlohn werden im MiLoG auch noch andere arbeitsrechtliche Fragen neu geregelt. So müssen Überstunden künftig einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Jahresende ausgezahlt werden, soweit sie nicht zuvor durch Freizeit ausgeglichen wurden. Erstmals dürfen künftig nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit als Überstunden anfallen.
Auch freiwillig darf übrigens künftig niemand für weniger als den Mindestlohn arbeiten. Bei Nichteinhaltung kann das Jobcenter die Differenz zwischen gezahltem Gehalt und Mindestlohn einklagen.
Nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) werden durch die Einführung des Mindestlohns mehr als 3,7 Millionen Beschäftigte in Deutschland mehr Geld bekommen. Derzeit gelten in 21 von 28 EU-Staaten Mindestlöhne. Nach DGB-Angaben variiert die Höhe zwischen 1,04 Euro in Bulgarien und 11,10 Euro in Luxemburg.
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