AOK-Rabattverträge

Metoprolol lässt Staatsanwälte kalt

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Berlin -

Eine harte Gangart hatte die AOK gegen Apotheker eingeschlagen, die Rezepte über das Rabattarzneimittel Metoprolol-Succinat falsch bedruckt hatten. Nachdem rund 30.000 Fehler bei der Abrechnung aufgetaucht waren, hatte der AOK-Bundesverband den Apothekern im August 2011 sogar öffentlichkeitswirksam mit dem Staatsanwalt gedroht. Ein halbes Jahr später hat sich das Ganze beruhigt. Unnachgiebig ist anscheinend nur die AOK Baden-Württemberg.

Kurzer Rückblick: Die sechste Runde der AOK-Rabattverträge war im Juni gestartet. Doch der neue Rabattpartner für Metoprolol-Succinat, die Firma Betapharm, konnte das Präparat bis in den September hinein nicht liefern. Einige Apotheker hatten zuvor trotzdem Rezepte mit dem Rabattprodukt bedruckt und ein anderes abgegeben. Die AOK hatte daraufhin strafrechtliche Konsequenzen und hohe Bußgelder angedroht.

Tatsächlich aktiv geworden ist offenbar aber nur die AOK Baden-Württemberg, die bei den Rabattverträgen bundesweit federführend agiert. Wegen der Rezeptfehler kann die Kasse aber nur vor der eigenen Haustür aktiv werden. Nach Angaben der Kasse haben die Staatsanwaltschaften im Ländle in rund 80 Fällen ermittelt. Die Apotheker mussten vorsprechen oder bekamen Besuch von den Justizbeamten. Etwa ein Drittel der Fälle wurde wegen geringer Schuld bereits wieder eingestellt.

 

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat sogar bereits alle Verfahren beendet. Im ersten Fall hatte sich der Staatsanwalt die Abgabe eines Rabattarzneimittels in der Apotheke zeigen lassen. Danach stellte er das Verfahren ein, weil aus seiner Sicht kein Tatnachweis vorlag. Die anderen sechs Fälle wurden ohne weitere Prüfung wegen Geringfügigkeit zu den Akten gelegt.

Bei den Kollegen in Stuttgart sind dagegen noch alle sieben Verfahren anhängig. Der Staatsanwalt sei noch nicht dazu gekommen, heißt es. Im nächsten halben Jahr sei wohl auch nicht mit einer Klärung zu rechnen. Solange gelten die betroffenen Apotheker als Beschuldigte.

Dass in den noch offenen Verfahren in Stuttgart oder den anderen Gerichtsbezirken tatsächlich Anklage erhoben wird, darf nach den bisherigen Erfahrungen bezweifelt werden. Denn beim Tatbestand des Betrugs ist die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ein zentrales Element. Den Apothekern kann man dies bei den AOK-Rabattverträgen aber nicht vorwerfen, weil sie den Patienten ein anderes Arzneimittel abgegeben haben.

 

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