Auf die Apotheken kommen höhere Kosten fürs Eichen zu: Seit Ende März gilt die neue Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV), mit der die Gebühren für die Prüfung deutlich erhöht wurden. Am signifikantesten sind laut Apothekerkammer Berlin die Erhöhungen für Feingewichte bis 50 Gramm von 8,50 auf 28 Euro und für Präzisionswaagen bis 5 Kilogramm von 45 auf 103 Euro. Außerdem dürfen Apotheken seit Anfang des Jahres nicht mehr selbst kalibrieren.
Die MessEGebV ist Teil eines Gesamtpaketes, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) das Mess- und Eichrecht modernisieren will. Die bisherigen Regelungen, Eichgesetz und Eichordnung, wurden bereits Anfang des Jahres durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) ersetzt.
Die Vorgaben gelten nicht mehr nur für die Verwender von Messgeräten, sondern auch von Messwerten. Wer solche Werte verwendet, hat sich daher künftig zu vergewissern, dass die Messgeräte den gesetzlichen Anforderungen genügen, teilten die Eichaufsichtsbehörden der Länder mit. Außerdem wurde im Gesetz verankert, dass die Gebühren die Kosten vollständigen decken sollen.
In welchem Ausmaß die Apotheken davon betroffen sind, lässt sich einem Sprecher der Berliner Apothekerkammer zufolge nur schwer abschätzen. Seit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor drei Jahren seien Apotheken nicht mehr verpflichtet, mit bestimmten Geräten ausgestattet zu sein. Stattdessen muss es lediglich die Geräte und Prüfmittel geben, die zur Prüfung der in der Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe benötigt werden.
Damit hat sich die Zahl der Geräte, die es in der Apotheken geben und die daher auch geeicht werden müssen, verringert. In den meisten Apotheken gibt es aber nach wie vor zumindest einige Thermometer, Blutdruckmessgeräte, Pipetten und Waagen, die geeicht werden müssen. Das gilt übrigens für alle Waagen: „In der Apotheke darf es keine Waage geben, die nicht geeicht ist“, betont der Kammersprecher. Das gilt grundsätzlich auch für antike Waagen, die zu Dekorationszwecken eingesetzt werden, aber theoretisch noch funktionsfähig sind.
Während etwa Pipetten bislang kalibriert werden durften, müssen sie künftig auch geeicht werden. Im Zuge einer Vereinheitlichung und um Ausnahmen zu verhindern, wurde das Kalibrieren in der Neuregelung zum Messen und Eichen nicht berücksichtigt.
Die ABDA hatte sich laut Apothekerkammer Berlin im Vorfeld dafür eingesetzt, dass die finanzielle Belastung für die Apotheker moderat bleibt – allerdings ohne Erfolg. Die vorgetragenen Einwände seien vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden.
Ziel der Neuregelung war es laut BMWi, die Regelungen flexibler zu gestalten, um die Kosten für die Wirtschaft zu reduzieren und die Verfahren wirtschaftlicher zu gestalten. Zehn Jahre lang sei über die Neugestaltung diskutiert worden, bis das MessEG im Juni 2013 im Bundestag gebilligt wurde und im Januar in Kraft trat. Die dazugehörende MessEV wurde im Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet, ging im November durch den Bundesrat und trat ebenfalls zum Jahreswechsel in Kraft.
Das MessEG gibt unter anderem vor, dass die Eichung von Geräten mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Frist beantragt werden muss. Der Verwender muss sicherstellen, dass die Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder bereit gehalten werden. Neue oder erneuerte Messgeräte müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Außerdem dürfen die Beamten bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung neuerdings auch Wohnräume betreten.
Die MessEV regelt die Pflichten der Verwender vor und bei der Eichung. Außerdem werden Eichscheine künftig nur dann ausgestellt, wenn dies spätestens bei der Durchführung der Eichung beantragt wird. Eine Änderung gibt es auch bei den Siegeln. Auf diesen wird künftig nicht mehr der Ablauf der Eichfrist angegeben, sondern der Beginn – also in der Regel das Jahr der Eichung. Optional kann das Ende der Frist auf einer Hinweismarke vermerkt werden.
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