Mehrkosten bei Rezepten von Flüchtlingen Alexandra Negt, 31.03.2022 13:16 Uhr
Eigentlich werden die Kosten für Arzneimittel für ukrainische Flüchtlinge komplett übernommen. Dabei ist es egal, welcher Kostenträger auf dem Rezept angegeben ist. Solange die Verordnung vollständig ist, kann der/die Apotheker:in oder PTA das Präparat ohne Zuzahlung abgeben. Doch wie sieht es mit den Mehrkosten aus? Hier liegen aktuell verschiedene Informationen vor.
Ein bundeseinheitliches Vorgehen zur Arzneimittelversorgung von ukrainischen Flüchtlingen fehlt bisher. Somit müssen Apotheken sich bei ihrer Kammer oder ihrem Verband über die geltenden Regelungen informieren. Während die Kosten und Zuzahlungen für Arzneimittel in allen Bundesländern von den Kostenträgern übernommen werden, zeigen sich bei den Mehrkosten Unterschiede je nach Bundesland.
Es kommt auf den Kostenträger an
Rezepte für ukrainische Flüchtlinge dürfen – wie alle anderen Rezepte auch – nur beliefert werden, wenn sie vollständig sind. Somit muss auch ein konkreter Kostenträger genannt werden. „Je nach aktueller Unterbringung und abhängig vom Bestehen des Asylbewerberstatus kommen für Ukraine-Flüchtlinge grundsätzlich drei Kostenträger in Betracht: Das zuständige Sozialamt, die zuständige Bezirksregierung oder eine gesetzliche Krankenkasse“, informiert eine Sprecherin des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe (AVWL). Ist auf dem Rezept die Bezirksregierung als Kostenträger eingetragen, so müssen eventuell anfallende Mehrkosten nicht bezahlt werden. Anders sieht es bei den Sozialämtern und den gesetzlichen Krankenkassen aus. „Die Asylstellen der Sozialämter sind zuständig für registrierte Flüchtlinge. Mehrkosten müssen vom Flüchtling selbst bezahlt werden. Auch bei einer Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen müssen Mehrkosten vom Flüchtling bezahlt werden“, teilt der AVWL mit. Von der Zuzahlung seien hingegen in der Regel alle Flüchtlinge befreit – unabhängig vom Kostenträger.
Retaxierungen möglich
In anderen Bundesländern gelten hingegen abweichende Regelungen. So hat der LAV Sachsen-Anhalt die Apotheken darüber informiert, dass sowohl die Zuzahlung als auch die Mehrkosten übernommen werden – unabhängig vom Kostenträger. Laut LAV Sachsen-Anhalt besteht für die Apotheke keine Prüfpflicht, hinsichtlich der Richtigkeit des auf der Verordnung notierten Kostenträgers. Laut Verband müssen die Flüchtlinge zwar keinen Behandlungsschein zusätzlich zum Rezept vorzeigen, doch es wird dazu geraten, sich „höchstvorsorglich beim aufgetragenen Kostenträger zu versichern, ob der Leistungsempfänger tatsächlich dort gemeldet ist“.
Ein weiteres Problem sei das Fehlen eines Arznei- oder Hilfsmittelversorgungsvertrag mit den Städten und Landkreisen. Die Preise für Produkte, die nicht unter die Arzneimittelpreisverordnung fallen, könnten so prinzipiell frei kalkuliert werden. Laut Verband werden meist Kosten in Höhe der AOK-Vertragspreise von den Sozialämtern übernommen. Trotz fehlender vertraglicher Grundlage und dem Fehlen einer Prüfpflicht könnten die Kostenträger Beanstandungen aussprechen, sodass es zu Retaxierungen kommen könnte, warnt der LAV Sachsen-Anhalt.