Impfstofflogistik

Mehr Geld für Großhändler, Steuerfrage geklärt

, Uhr
Berlin -

Die Apotheken müssen bei der Vergütung der Großhändler die Mehrwertsteuer aufschlagen, wenn sie die Impfstofflogistik mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegenüber der Abda und dem Großhandelsverband Phagro klargestellt. Für die Großhändler erfreulich: Die Kürzung ihres Logistikhonorars wird verschoben und greift erst am 31. Mai.

Die Großhändler erhalten aktuell je nach Impfstoff 9,65 oder 11,55 Euro netto pro Durchstechflasche. Ende des Monats (zuvor 10. Mai) sinkt die Vergütung auf 6,55 Euro netto für alle Impfstoffe. Für das Impfbesteck gibt es jeweils 1,65 Euro netto pro Durchstechflasche. Die Apotheken rechnen mit dem BAS auch die Vergütung für die Großhändler ab und leiten sie an diese weiter.

Unklar war zunächst noch, ob es sich steuerrechtlich um einen durchlaufenden Posten oder um Entgelt handelt – für die Abwicklung eine entscheidende Frage. Erstere unterliegen nicht der Umsatzsteuer, die Großhandelsvergütung hätte in der Abrechnung dann gesondert ausgewiesen werden müssen. Bei einem Entgelt fällt dagegen Umsatzsteuer an. Die Apotheke führt für die Gesamtvergütung Umsatzsteuer an die Finanzbehörden ab und hat einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Großhändlers.

Die Rechenzentren schlugen Alarm und verwiesen auf im schlimmsten Fall drohenden umsatzsteuerliche Nachzahlungen. Abda und Phagro konnten auf Nachfrage auch keine eindeutigen Auskünfte erteilen. Das BMG hatte erstmals am 27. April darauf hingewiesen, „dass bei der Abgabe der Handelsstufen und im Wege der Abrechnung der allgemeine Satz für die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zu berücksichtigen ist“. Und weiter: „Dies ist auch bei der Weiterleitung der an die Apotheken ausgezahlten Großhandelsvergütung zu Grunde zu legen.“

Am Dienstag präzisierte das BMG dies noch einmal, „dass es sich bei den Zahlungen, welche die Apotheken vom Bundesamt für Soziale Sicherung über die Rechenzentren gemäß § 11 Corona-Impfverordnung erhalten, um keine durchlaufenden Posten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 5 UStG handelt“. Die Apotheken seien nicht lediglich in der Funktion einer Mittelsperson.

Das BMG weiter: „Es besteht eine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zwischen den Apotheken und dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Apotheken sind auf Grundlage eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs mit dem pharmazeutischen Großhandel ihrerseits zur Zahlung an diesen verpflichtet.“ Dagegen bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem BAS und den Großhändlern. Eine entsprechende Anpassung sei in der Impfverordnung am 29. April vorgenommen worden, teilte das Ministerium mit.

LEtzte ZWeifel an den Aussagen des BMG bestanden noch, weil das Ressort von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in der Sache eigentlich gar nicht zuständig ist. Das BAS ist dem Bundesarbeitsministerium zugeordnet und in Steuerfragen ist das Bundesfinanzministerium (BMF) maßgeblich. Dem Vernehmen nach ist die Stellungnahme des BMG aber mit den Steuerexperten aus dem BMF abgestimmt.

 

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Mehr aus Ressort
„Apothekenbetrieb stark beeinträchtigt“
Ärger mit Apotechnik bei Software-Umstellung

APOTHEKE ADHOC Debatte