Rezepte für Medizinprodukte müssen neuerdings die E-Mail-Adresse des verschreibenden Arztes enthalten. Das verlangt die neue Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (MPAV). Diese regelt unter anderem, welche Medizinprodukte der Verschreibungs- und der Apothekenpflicht unterliegen und welche Informationen Rezepte enthalten müssen.
Demnach dürfen Medizinprodukte für Laien mit verschreibungspflichtigen Inhaltsstoffen wie bisher nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung abgegeben werden. Die Verschreibung muss zusätzlich zum Namen, Vornamen, der Anschrift und der Telefonnummer auch die E-Mail-Adresse des verschreibenden Arztes enthalten. Fehlt diese, muss sie nachgetragen werden. Zudem muss auf der Verschreibung nun auch der Vorname und das Geburtsdatum des Empfängers stehen.
Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) über das Inverkehrbringen und die Lagerung von Medizinprodukten bleiben unberührt. Pflaster und Brandbinden mit apothekenpflichtigen Stoffen unterliegen nun der Apothekenpflicht. Intrauterinpessare zur Empfängnisverhütung sind künftig nicht mehr verschreibungspflichtig, dürfen aber nur an Fachkreise abgegeben werden.
Außerdem erhalten künftig alle Patienten, denen etwa Herzklappen, Hüftgelenke oder Brustimplantate eingesetzt werden, eine Patienteninformation mit notwendigen Verhaltensanweisungen und einen Implantatepass mit Bezeichnung, Art, Typ und Seriennummer.
Zudem müssen die Gesundheitseinrichtungen, in denen Implantate eingesetzt werden, mittels einer Dokumentation gewährleisten, dass die Patienten im Falle von Rückrufen innerhalb von drei Werktagen ermittelt werden können. Hersteller und Gesundheitseinrichtungen haben bis 1. Oktober 2015 Zeit, die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Die neue Verordnung ersetzt die Verordnungen über die Verschreibungspflicht und Vertriebswege von Medizinprodukten. Die Vorschriften seien entbürokratisiert, praxisnäher und verständlicher gestaltet, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Parallel diskutiert die EU über eine Novelle der Medizinprodukterichtlinie. Im September 2012 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Medizinprodukte-Verordnung vor. Das Europäische Parlament verabschiedete den Vorschlag im April mit 260 Änderungen, die derzeit im europäischen Rat geprüft werden. Für Apotheker könnten sich entsprechend Änderungen bezüglich Überwachungspflichten oder des Systems der Rückverfolgbarkeit ergeben.
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