Cannabis auf Rezept: Das ist für die Betroffenen eine gute Nachricht. Cannabis als Rezeptur: Das ist den Krankenkassen an und für sich zu teuer. Auch ein Arzt wirft den Apothekern Geldgier vor. Er sucht im Internet nach Pharmazeuten, die günstiger abrechnen.
Dr. Franjo Grotenhermen forscht seit Jahren zum Thema Cannabinoide und behandelt seine Privatpatienten auch mit Cannabis. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) und Geschäftsführer der International Association for Cannabinoid Medicines (IACM). Auf der Website seines Vereins wirft er den Apothekern vor, bei Cannabis überhöhte Preise abzurechnen.
Der Mediziner sieht nicht ein, dass Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel eingestuft werden. Schließlich werde die gelieferte Ware nicht verarbeitet, sondern allenfalls umgefüllt. Den Zuschlag von 90 beziehungsweise 100 Prozent hält er für überzogen. Er fordert die Apotheken auf, Cannabisblüten wie Fertigarzneimittel zu behandeln und die entsprechenden Kosten abzurechnen.
Grotenhermen rechnet vor: „Werden 5 g Cannabisblüten als Fertigarzneimittel behandelt, so kosten diese den Patienten 68,61 Euro, und der Apotheker verdient etwa 10 Euro. Werden die Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel behandelt, so kann der Apotheker auf den Einkaufspreis 100 Prozent aufschlagen, sodass der Abgabepreis bei 113,31 Euro liegen würde, und der Apotheker fast 50 Euro verdient.“
„Einfach ausgedrückt: Wenn der Apotheker die Cannabisblüten in der Apotheke in einer Kräutermühle zermahlt, siebt und portioniert, kosten die Blüten etwa 113 Euro, wenn die Blüten jedoch vom Patienten portioniert werden, kosten sie etwa 67 Euro.“
Die Kosten sind laut Grotenhermen ein wichtiger Faktor bei der Frage, ob ein Arzt überhaupt bereit sein werde, entsprechende Medikamente zu verschreiben. Der Arzt ruft Patienten auf, die Apotheken zu melden, die die Blüten als Fertigarzneimittel berechnen. Ziel sei eine Auflistung auf seiner Website, damit sich Patienten an die entsprechenden Apotheken, die den günstigeren Preis anbieten, wenden können. „Wir wollen dafür sorgen, dass Apotheken, die den Patienten gute Preise machen, die wahren Profiteure sein werden“, erklärt Grotenhermen. Es gebe bereits Apotheken, die diesen „Schwindel zulasten der Patienten und der Krankenkassen“ nicht mitmachen wollen.
Der Bundesapothekerkammer (BAK) wirft er vor, zynisch mit dem Patientenwohl zu argumentieren: Verordnungsgenauigkeit und Therapiesicherheit sind laut Grotenhermen keine Gründe, Cannabisblüten als Ausgangsstoffe zu betrachten. „Dabei geht es ganz offensichtlich im Wesentlichen darum, für die Apotheker, möglichst viel bei diesem Geschäft zulasten der oft nicht reichen Patienten und der Krankenkassen in die eigenen Taschen zu wirtschaften.“
Durch die festgelegten Fest- und Rezepturzuschläge entstehen je nach Abgabeart unterschiedliche Preise: Wenn Blüten in unverändertem Zustand abgegeben werden, berechnet die Apotheke nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einen Festzuschlag von 100 Prozent. Wird die Droge als Rezepturarzneimittel weiterverarbeitet, kommen nach § 5 AMPreisV ein Rezepturzuschlag von 90 Prozent sowie weitere Posten für Spezialaufwand und Gefäße dazu.
Auch den Krankenkassen sind die im Gesetz veranschlagten monatlichen Behandlungskosten von durchschnittlich 540 Euro zu teuer. Schon im Anhörungsverfahren hatte der GKV-Spitzenverband die Vergütung der Apotheken vor dem Hintergrund des anfallenden Arbeitsaufwands als „unangemessen hoch“ kritisiert.
Laut GKV-Spitzenverband ist die langfristige Kostenübernahme ohnehin unsicher, denn für den dauer- und regelhaften Leistungsanspruch fehle der Nachweis der Wirksamkeit. Die Kassen begrüßen daher die geplante fünfjährige Begleiterhebung. Dadurch werde sich in einigen Jahren zeigen, „ob die Cannabis-Therapie dauerhaft zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört“.
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