Leitfaden zur Barrierefreiheit APOTHEKE ADHOC, 03.12.2014 14:21 Uhr
Die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern hat gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium einen Leitfaden zur Barrierefreiheit in Apotheken erarbeitet. Dadurch sollten Schwierigkeiten bei der Auslegung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verhindert werden, erklärt Kammergeschäftsführer Dr. Bernd Stahlhacke. Die Leitlinie soll als Grundlage für die Bewertung der Barrierefreiheit dienen und einen einheitlichen Maßstab im Land sicherstellen.
Laut ApBetrO sollen Apotheken barrierefrei sein. Diese Soll-Vorschrift ist der Leitlinie zufolge „ebenso verbindlich wie eine Muss-Vorschrift“, wie also beispielsweise die Vorgabe, dass eine Apotheke über einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen verfügen muss. Lediglich bei Vorliegen besonderer, atypischer Umstände sei ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelung möglich.
Die Handlungsempfehlung stellt mit Verweis auf das Gleichstellungsgesetz klar, dass dann ein barrierefreier Zugang besteht, „wenn er für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist“. Dies gelte auch für Patienten mit Rollatoren, Kinderwagen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Nach Schätzungen des Pharmazierats Christian Bauer ist der größte Teil der Apotheken bereits heute barrierefrei. Bei einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC gab jeder dritte Teilnehmer an, in der Apotheke noch Barrieren zu haben.
Apothekeninhaber müssen der Handlungsempfehlung gemäß prüfen, ob Barrierefreiheit mit technischen und baulichen Maßnahmen hergestellt werden kann, also etwa durch Rampen, Wegeanhebungen oder Liftanlagen. Dabei müssen das Baurecht und andere Regelungen wie Denkmalschutz, Wegerecht oder städtebauliche Vorgaben beachtet werden. Mögliche Lösungen müssen mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt und deren Zustimmung dokumentiert werden.
Sind technische oder bauliche Maßnahmen nicht möglich, geeignet oder verhältnismäßig, muss der Apothekeninhaber dies auf Nachfrage gegenüber der Arzneimittelüberwachungs- und Prüfstelle (AMÜSt) nachweisen. Dabei soll er auch den schriftlichen Nachweis der Bauaufsichtsbehörde beifügen. Der Apothekeninhaber muss in diesem Fall darlegen, welche Alternativmaßnahmen ergriffen werden, beispielsweise durch die Nutzung von Nebeneingängen, einen Außenschalter oder eine Klingel.
Ob eine Maßnahme, die theoretisch möglich ist, womöglich unverhältnismäßig teuer ist, prüft die Aufsicht in Abstimmung mit der Apothekerkammer. In Fällen, in denen die Umsetzung der Barrierefreiheit so hoch wären, dass eine Apotheke sie nicht tragen könne, befasse sich auf Antrag des Apothekers die Kammer mit dem Fall, erklärt Stahlhacke.
In einem Gespräch mit dem Vorstand müsse der Apotheker seine finanzielle Situation erklären, anschließend gebe es ein Votum. Ob die Ausgaben eine finanzielle Überforderung für die Apotheke darstelle, werde immer im jeweiligen Einzelfall geprüft. Die Aufsicht sei allerdings nicht an die Empfehlung des Kammervorstands gebunden.
Neben der Umsetzung technischer und baulicher Maßnahmen sollen Apothekeninhaber der Handlungsempfehlung zufolge auch prüfen, inwieweit die geeignete Gestaltung und Kennzeichnung von Wegen, Türen und der Inneneinrichtung erforderlich ist. In jedem Fall solle vor jeder Barriere gut sichtbar eine Klingel angebracht werden, damit sich betroffene bemerkbar machen könnten. Außerdem wird eine Überdachung des Bereichs empfohlen. Auch die Notdienstklingel soll barrierefrei erreichbar sein.
Wenn eine Apotheke übergeben und somit eine neue Betriebserlaubnis beantragt wird, muss die Barrierefreiheit gemäß der Vorgaben überprüft werden. Auch dann können Alternativmaßnahmen ausreichen, wenn technische und bauliche Maßnahmen nicht geeignet oder verhältnismäßig sind.
Anders sieht es aus, wenn eine Erlaubnis für eine Apotheke in neuen Betriebsräumen beantragt wird, die nicht barrierefrei erreichbar sind. Eine solche Erlaubnis werde grundsätzlich nicht erteilt, heißt es in dem Leitfaden.
Auch die Apothekerkammer Baden-Württemberg hat sich bereits für Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung der Barrierefreiheit eingesetzt: Gemeinsam mit dem Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung BW (LVKM) wirbt die Kammer für Ausnahmeregelungen. Eine Apotheke mit Stufe sei auch für gehbehinderte Menschen besser als keine.