Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen kostenlose Schutzausrüstung wie Masken oder Schnelltests, ist dies kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) klargestellt.
Normalerweise gehören Aufwendungen für die Anschaffung von Schutzausrüstung gegen das Coronavirus wie FFP2-Masken oder Schnelltests zu den Kosten der privaten Lebensführung und können damit steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ein Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen, da §10 Einkommenssteuergesetz (EStG) keinen Tatbestand für die Geltendmachung dieser Aufwendungen vorsieht. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet laut OFD mangels Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen bei der privaten Steuererklärung aus.
Anders sieht es aus, wenn die Anschaffung für die berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann. Macht der Arbeitgeber etwa entsprechende Vorgaben, können Arbeitnehmer:innen die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob etwa die Masken auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden.
Relevanter für Apotheken und ihre Teams dürfte die Frage sein, wie die Überlassung von Masken und Tests steuerlich zu bewerten ist. Laut OFD ist in solchen Fällen von einem „ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ auszugehen. „Es handelt sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.“ Gleiches gelte für das Testangebot des Arbeitgebers nach §5 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie die Übernahme eventuell anfallender Kosten.
Masken und Selbsttests, die im eigenbetrieblichen Interesse angeschafft werden, stellen laut OFD voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar. „Hierunter fallen im Besonderen die Aufwendungen für die Anschaffung von Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die der Steuerpflichtige als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer anschafft, aber auch Aufwendungen für Schutzmasken, die der Unternehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzt. Fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung, sind die Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig.“
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